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Änderung § 15 BArchG vom 17.06.2021
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§ 15 BArchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung | § 15 BArchG n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Nutzung von Archivgut des Bundes durch die abgebenden Stellen | |
(1) 1 Die abgebenden Stellen und ihre Rechts- oder Funktionsnachfolger haben gegen Ersatz der Auslagen im Bundesarchiv jederzeit gebührenfreien Zugang zu Archivgut des Bundes, das sie abgegeben haben, wenn sie dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2 In Ausnahmefällen wird der Zugang bei der abgebenden Stelle gewährt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Nutzungsrecht nach Absatz 1 ist nicht auf Unterlagen mit personenbezogenen Daten anzuwenden, die vor einer Vernichtung oder Löschung an das Bundesarchiv abgegeben worden sind. 2 In diesen Fällen besteht das Zugangsrecht nur nach Maßgabe der §§ 10 bis 13, jedoch nicht zu dem Zweck, zu welchem die personenbezogenen Daten ursprünglich gespeichert worden sind. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Nutzungsrecht nach Absatz 1 ist nicht auf Unterlagen mit personenbezogenen Informationen anzuwenden, die vor einer Vernichtung oder Löschung an das Bundesarchiv abgegeben worden sind. 2 In diesen Fällen besteht das Zugangsrecht nur nach Maßgabe der §§ 10 bis 13, jedoch nicht zu dem Zweck, zu welchem die personenbezogenen Informationen ursprünglich gespeichert worden sind. |
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