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Änderung § 16 BArchG vom 17.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 BArchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung
§ 16 BArchG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Übermittlung von Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen


(1) Das Bundesarchiv kann Archiven, Bibliotheken und Museen sowie Forschungs- und Dokumentationsstellen Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen übermitteln, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht, dass ihnen dieses Archivgut zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zur Verfügung steht; § 12 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Die Vervielfältigung und die Übermittlung von Unterlagen mit personenbezogenen Daten sind nur zulässig, wenn

1. die empfangende Stelle ausreichend Gewähr für die Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener und der Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet und

(Text neue Fassung)

(2) Die Vervielfältigung und die Übermittlung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen sind nur zulässig, wenn

1. die empfangende Stelle ausreichend Gewähr für die Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener und die Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet und

2. die empfangende Stelle sich in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Bundesarchiv verpflichtet, § 6 Absatz 3 und die §§ 11 bis 14 entsprechend anzuwenden und die Unterlagen nur für eigene Zwecke zu nutzen.

(3) Der Vervielfältigung und Übermittlung dürfen andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.