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Artikel 1 - Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
§ 6 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt:
Zitierungen von Artikel 1 BfBAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BfBAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BfBAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 17 BfBAG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Die Artikel 2 bis 4 treten am 1. Januar 2019 in Kraft. (3) Die Artikel 1 , 5 und 8 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in ...
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