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Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz - BfBAG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. März 2017 BranntwMonVwG § 6, § 7 (neu)

§ 6 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt:

 
§ 6

Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ist mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufgelöst.

§ 7

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft."


Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 FVG § 1

In § 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, werden die Wörter „die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein," gestrichen.


Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 AO § 6

In § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, werden die Wörter „die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein," gestrichen.


Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 2, Besoldungsgruppe B 4

Die Bundesbesoldungsordnung B der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Abschnitt Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - als ständiger Vertreter des Präsidenten - 2" wird gestrichen.

b)
Die Fußnote 2 wird gestrichen.

2.
Der Abschnitt Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein2" wird gestrichen.

b)
Die Fußnote 2 wird gestrichen.


Artikel 5 Änderung des Branntweinmonopolgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. März 2017 BranntwMonG § 152

In § 152 Absatz 1 Nummer 1 des Branntweinmonopolgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 238 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen," gestrichen.


Artikel 6 Änderung des Alkoholsteuergesetzes


Artikel 6 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 AlkStG § 27

In § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen," gestrichen.


Artikel 7 Änderung des Alkopopsteuergesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 AlkopopStG § 3, § 1, § 4

Das Alkopopsteuergesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke, auch in gefrorenem Zustand, die

1.
aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 Prozent vol oder weniger oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent vol mit Erzeugnissen nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes bestehen,

2.
einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent vol, aber von weniger als 10 Prozent vol aufweisen,

3.
trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und

4.
als Erzeugnisse nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes der Alkoholsteuer unterliegen."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Branntweinsteuer" durch das Wort „Alkoholsteuer" und werden die Wörter „Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol" durch das Wort „Alkoholsteuergesetz" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Branntwein" durch das Wort „Alkohol" ersetzt.

3.
In § 4 Satz 2 wird das Wort „Branntweinsteuer" durch das Wort „Alkoholsteuer" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 SchaumwZwStG § 14, § 31, mWv. 16. März 2017 § 23

Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Erlaubnis nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Wörter „Erlaubnis nach § 23a" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 16.03.2017

2.
In § 23 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „mit Ausnahme reiner Alkohol-Wasser-Mischungen," gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 31 wird das Wort „Branntwein" durch die Wörter „Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.


Artikel 9 Änderung des Energiesteuergesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 EnergieStG § 1

In § 1 Absatz 3 Satz 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort „Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.


Artikel 10 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 LFGB § 42



Artikel 11 Änderung des Jugendschutzgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 JuSchG § 9

§ 9 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 33 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

„1.
Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,

2.
andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche".

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.


Artikel 12 Änderung des Weingesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 WeinG § 56

§ 56 Absatz 8 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 13 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 JArbSchG § 31, § 58

Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 12b des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit deren Abgabe nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 1 und 4 des Jugendschutzgesetzes verboten ist, darf der Arbeitgeber Jugendlichen keine alkoholischen Getränke, Tabakwaren oder anderen dort genannten Erzeugnisse geben."

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

2.
In § 58 Absatz 1 Nummer 21 werden die Wörter „, auch in Verbindung mit Satz 3, einem Jugendlichen ein dort genanntes Getränk oder ein dort genanntes Produkt" durch die Wörter „einem Jugendlichen ein dort genanntes Getränk, Tabakwaren oder ein dort genanntes Erzeugnis" ersetzt.


Artikel 14 Änderung des Gaststättengesetzes


Artikel 14 ändert mWv. 1. Januar 2018 GastG § 20, § 26, § 28

Das Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 286 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 Nummer 1 werden die Wörter „Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel" durch die Wörter „Alkohol im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder überwiegend alkoholhaltige Lebensmittel" ersetzt.

2.
In § 26 Absatz 2 wird das Wort „Branntweins" durch die Wörter „Alkohols im Sinne des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

3.
In § 28 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „Branntwein oder überwiegend branntweinhaltigen" durch die Wörter „Alkohol oder überwiegend alkoholhaltigen" ersetzt.


Artikel 15 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 UStG § 4

In § 4 Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, werden die Wörter „und Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat" durch die Wörter „und von Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat" ersetzt.


Artikel 16 Änderung von Rechtsverordnungen




 
„Wird Schaumwein zu den in § 23 Absatz 1 genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger im Besitz einer Erlaubnis nach § 38a, so führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 38b."

(2) § 10a der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 133 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Alkoholsteuergesetzes und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften" ersetzt.

3.
In Absatz 3 werden die Wörter „Branntweinmonopolgesetzes und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Alkoholsteuergesetzes und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften" ersetzt.


1.
In § 1 werden die Wörter „der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und den mit der Ausführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol beauftragten Finanzbehörden und" gestrichen.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Branntwein" durch die Wörter „Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort „Branntweinabnahmen" durch das Wort „Alkoholabnahmen" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „durch die Generalzolldirektion oder eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung oder durch das Bundesmonopolamt für Branntwein" durch die Wörter „durch die Generalzolldirektion oder durch eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Steuer- oder Monopolvergünstigung" durch das Wort „Steuervergünstigung" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „Branntwein zwischen Branntweinsteuerlagern" durch die Wörter „Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes zwischen Steuerlagern" ersetzt.

4.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe E der Inhaltsangabe werden die Wörter „Alkohole, Branntweinmonopol" durch das Wort „Alkohole" ersetzt.

b)
In der Tabelle Untersuchungsgebühr werden in der Überschrift zu Abschnitt E die Wörter „Alkohole, Branntweinmonopol" durch das Wort „Alkohole" ersetzt.

c)
In der Tabelle Untersuchungsgebühr Buchstabe E Nummer 6.1 werden die Wörter „gemäß § 204 der Brennereiordnung" gestrichen.


 
„c)
Alkohol in Kleinbrennereien mit einer jährlichen Erzeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol und einer jährlichen Betriebszeit von nicht mehr als 20 Tagen herzustellen oder".

(5) Die Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3664), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Zweiten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Alkoholsteuergesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

2.
§ 2a wird aufgehoben.

3.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Zweiten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol" durch das Wort „Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Alkoholsteuergesetz sowie aus den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

5.
In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Alkoholsteuergesetz sowie den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

(6) In Anhang 12 Buchstabe A Absatz 2 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, werden die Wörter „von § 57 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Wörter „des § 9 des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.


1.
In Nummer 4 werden die Wörter „Branntwein, wenn die verwendeten Messgeräte geprüft und beglaubigt werden nach dem Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Alkohol, wenn die verwendeten Messgeräte geprüft und beglaubigt werden nach dem Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2.
In Nummer 6 werden die Wörter „sowie nach dem Branntweinmonopolrecht" gestrichen.


1.
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Branntweinsteuer" durch das Wort „Alkoholsteuer" ersetzt.

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Branntweinsteuer" durch das Wort „Alkoholsteuer" ersetzt.

b)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Die Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer werden aus der Differenz zwischen der Alkoholsteuer für die bisherige Verbrauchsmenge und der Alkoholsteuer für die im abgelaufenen Haushaltsjahr versteuerte Alkoholmenge von Alkopops ermittelt. Dabei ist der im abgelaufenen Haushaltsjahr geltende Alkoholsteuersatz nach § 2 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes zugrunde zu legen."


Artikel 17 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Die Artikel 2 bis 4 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

(3) Die Artikel 1, 5 und 8 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. März 2017.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble