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Artikel 5 - Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)

Artikel 5 Änderung des Branntweinmonopolgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. März 2017 BranntwMonG § 152

In § 152 Absatz 1 Nummer 1 des Branntweinmonopolgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 238 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen," gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 5 BfBAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BfBAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfBAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 BfBAG Inkrafttreten
...  (2) Die Artikel 2 bis 4 treten am 1. Januar 2019 in Kraft. (3) Die Artikel 1, 5 und 8 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in ...