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Artikel 11 - Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)

Artikel 11 Änderung des Jugendschutzgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 JuSchG § 9

§ 9 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 33 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

„1.
Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,

2.
andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche".

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 11 BfBAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 BfBAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfBAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229
Artikel 2 2. TabakerzGÄndG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt ...