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Änderung § 59 AlkStV vom 01.07.2021

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§ 59 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 59 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse und stellt auf Antrag des Verwenders einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung zur steuerfreien Verwendung aus. 2 Die Erlaubnis kann befristet werden. 3 Das zuständige Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergällten Alkoholerzeugnissen unter 25 Liter reinen Alkohols liegt.

(2) 1 Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung der Alkoholerzeugnisse eingestellt wird. 2 Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse und stellt auf Antrag des Verwenders einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung zur steuerfreien Verwendung aus. 2 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. 3 Das Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergällten Alkoholerzeugnissen unter 25 Liter reinen Alkohols liegt.

(2) 1 Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung der Alkoholerzeugnisse eingestellt wird. 2 Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung der Alkoholerzeugnisse in den Betrieb des Verwenders nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.

vorherige Änderung

(4) 1 Für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten Verhältnisse nach § 58 Absatz 1 gilt § 8 entsprechend. 2 Für das Erlöschen und den Fortbestand gilt § 9 entsprechend.



(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.

(heute geltende Fassung)