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Änderung § 17 AlkStV vom 01.01.2021

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§ 17 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 17 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Registrierter Versender


(1) 1 Wer als registrierter Versender Alkoholerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Alkoholerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten (§ 3 Nummer 6 und 7 des Gesetzes),

2. eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.

(2) 1 Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter Versender tätig zu sein. 2 Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Bei der Beförderung in andere oder über andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter Versender tätig zu sein. 2 Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Bei der Beförderung in andere oder über andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden.

(4) 1 Die Erlaubnis nach Absatz 3 gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Alkoholerzeugnisse nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinne des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. 2 Sie gilt jedoch für die Fälle, in denen das zuständige Hauptzollamt die Überlassung der Alkoholerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.

(5) 1 Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die beförderten Alkoholerzeugnisse zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Die beförderten Alkoholerzeugnisse sind vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) 1 Bei einer Änderung der Verhältnisse nach Absatz 1 gilt § 8 entsprechend. 2 Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)