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Synopse aller Änderungen der AlkStV am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 7 der VStDÜVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AlkStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Alkoholgehalt
§ 3 Alkoholmenge
§ 4 Steuerlager, Anforderung an die Einrichtung
§ 5 Steuerlagerinhaber, Antrag auf Erlaubnis
§ 6 Steuerlagerinhaber, Erteilung der Erlaubnis
§ 7 Sicherheitsleistung
§ 8 Änderung von Verhältnissen, anderweitige Nutzung des Steuerlagers
§ 9 Steuerlagerinhaber, Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
§ 10 Belegheft, Buchführung
§ 11 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung
§ 12 Bestandsaufnahme im Steuerlager
§ 13 Fehlmengen im Steuerlager
§ 14 Zwangsanfall
§ 15 Aufnahme von Abfindungsalkohol
§ 16 Registrierter Empfänger
§ 17 Registrierter Versender
§ 18 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
§ 19 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei
§ 20 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei
§ 21 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei
§ 22 Belegheft, Aufzeichnungen
§ 23 Gewinnung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei, Abfindungsanmeldung
§ 24 Amtliche Ausbeutesätze der zugelassenen Rohstoffe
§ 25 Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe
§ 26 Vereinfachtes Lohnbrennen
§ 27 Stoffbesitzer
§ 28 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem
§ 29 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks
§ 30 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
§ 31 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 32 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 33 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
§ 34 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen
§ 35 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
§ 36 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren
§ 37 Annullierung im Ausfallverfahren
§ 38 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
§ 39 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
§ 40 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
§ 41 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
§ 42 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
§ 43 In einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gewonnener Alkohol
§ 44 Steueranmeldung
§ 45 Kleinbetragsregelung
§ 46 Anmeldung der Alkoholerzeugnisse
§ 47 Beförderungen zu privaten Zwecken
§ 48 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
§ 49 Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaates
§ 50 Versandhandel, Beauftragter
§ 51 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 52 Vergällung von Alkohol
§ 53 Vollständig vergällter Alkohol
§ 54 Zugelassene Vergällungsmittel
§ 55 Entgällung, Absehen von der Vergällung
§ 56 Steuerfreie Alkoholerzeugnisse aus vergällten Alkoholerzeugnissen
§ 57 Allgemeine Verwendungserlaubnis
§ 58 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
§ 59 Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
§ 60 Belegheft, Buchführung
§ 61 Lagerung, Bestandsaufnahme
§ 62 Abgabe von Alkoholerzeugnissen, zweckwidrige Verwendung
§ 63 Steuerentlastung im Steuergebiet
§ 64 Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
§ 65 Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht
§ 66 Unterstützungspflichten
§ 67 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
§ 68 Gewerbliche Nutzung von Brenngeräten
§ 69 Zur Gärung verwendete Gefäße
§ 70 Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren
§ 72 Schnittstellen
§ 73 Anforderungen an die Programme
§ 74 Prüfung der Programme
§ 75 Haftung
§ 76 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag
(Text neue Fassung)

§ 71 (aufgehoben)
§ 72 (aufgehoben)
§ 73 (aufgehoben)
§ 74 (aufgehoben)
§ 75 (aufgehoben)
§ 76 (aufgehoben)
§ 77 Ordnungswidrigkeiten
§ 78 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Steuerlagerinhaber, Erteilung der Erlaubnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, schriftlich unter Widerrufsvorbehalt und in dem vom Antragsteller beantragten Umfang. 2 In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. 3 Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden.



(1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt und in dem vom Antragsteller beantragten Umfang. 2 In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. 3 Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden.

(2) Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller Sicherheit nach § 7 zu leisten, sofern Anzeichen für eine Gefährdung der Steuerbelange erkennbar sind.

(3) Die Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Alkoholerzeugnisse ausschließlich gelagert werden sollen und

1. der jährliche Zu- und Abgang (Lagerumschlag) voraussichtlich unter 50 Hektoliter reinem Alkohol liegt oder

2. die Lagerdauer für fertige Alkoholerzeugnisse weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.

(4) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn

1. der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Alkoholerzeugnisse hergestellt werden,

2. das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Alkoholerzeugnissen dient oder

3. die Alkoholerzeugnisse im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Zwangsanfall


(1) 1 Alkoholerzeugnisse gelten nach Maßgabe des Absatzes 2 als in einem Steuerlager hergestellt, wenn sie in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen und die Folge einer chemischen oder biochemischen Reaktion sind (Zwangsanfall). 2 Zwangsanfall ist im Anschluss an seine Entstehung zu vernichten. 3 Die §§ 4 bis 11 Absatz 1 und die §§ 12 bis 13 sind insoweit nicht anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Inhaber eines Betriebs, in dem Zwangsanfall entsteht, hat dies vor dem erstmaligem Produktionsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. 2 Dabei hat er zu versichern, dass der Zwangsanfall grundsätzlich im räumlichen Zusammenhang zum Herstellungsort vernichtet und, soweit eine Lagerung erforderlich ist, in einem angemeldeten Lagerort gelagert wird. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben zu dem Zwangsanfall verlangen. 4 Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die Anmeldung nach Satz 1 schriftlich.



(2) 1 Der Inhaber eines Betriebs, in dem Zwangsanfall entsteht, hat dies vor dem erstmaligem Produktionsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. 2 Dabei hat er zu versichern, dass der Zwangsanfall grundsätzlich im räumlichen Zusammenhang zum Herstellungsort vernichtet und, soweit eine Lagerung erforderlich ist, in einem angemeldeten Lagerort gelagert wird. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben zu dem Zwangsanfall verlangen. 4 Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die Anmeldung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch.

(3) 1 Der Anmelder nach Absatz 2 ist verpflichtet, über die Menge an Zwangsanfall und die ordnungsgemäße Vernichtung Aufzeichnungen zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann hierzu Erleichterungen zulassen und Anordnungen treffen.

(4) Der Anmelder hat Änderungen der nach Absatz 2 angemeldeten Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Registrierter Empfänger


(1) 1 Wer als registrierter Empfänger Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,

2. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.

(2) 1 Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Antragsteller schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter Empfänger tätig zu sein. 2 Mit der Erlaubnis wird für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 4 § 7 Satz 2 gilt entsprechend. 5 Die Erlaubnis kann befristet werden.



(3) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter Empfänger tätig zu sein. 2 Mit der Erlaubnis wird für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 4 § 7 Satz 2 gilt entsprechend. 5 Die Erlaubnis kann befristet werden.

(4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Alkoholerzeugnisse als in dessen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.

(5) 1 Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Alkoholerzeugnisse zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Werden die Alkoholerzeugnisse zu den in § 27 Absatz 1 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger im Besitz einer Erlaubnis nach § 59 Absatz 1, führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 60 Absatz 2. 4 Die empfangenen Alkoholerzeugnisse sind vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) 1 Bei einer Änderung der Verhältnisse nach Absatz 1 gilt § 8 entsprechend. 2 Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend.

(7) 1 Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Im Antrag sind die Menge, die Art und der Alkoholgehalt sowie der Versender der Alkoholerzeugnisse anzugeben. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über die aufgenommenen Alkoholerzeugnisse verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. 4 Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf einen Beförderungsvorgang und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. 5 Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten. 6 Absatz 4 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Registrierter Versender


(1) 1 Wer als registrierter Versender Alkoholerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Alkoholerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten (§ 3 Nummer 6 und 7 des Gesetzes),

2. eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.

(2) 1 Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter Versender tätig zu sein. 2 Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Bei der Beförderung in andere oder über andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden.



(3) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter Versender tätig zu sein. 2 Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Bei der Beförderung in andere oder über andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden.

(4) 1 Die Erlaubnis nach Absatz 3 gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Alkoholerzeugnisse nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinne des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. 2 Sie gilt jedoch für die Fälle, in denen das zuständige Hauptzollamt die Überlassung der Alkoholerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.

(5) 1 Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die beförderten Alkoholerzeugnisse zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Die beförderten Alkoholerzeugnisse sind vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) 1 Bei einer Änderung der Verhältnisse nach Absatz 1 gilt § 8 entsprechend. 2 Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. 2 In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen der Abfindungsbrennerei zu bestimmen. 3 Die Erlaubnis kann befristet werden. 4 Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht weitere Bestimmungen treffen.



(1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. 2 In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen der Abfindungsbrennerei zu bestimmen. 3 Die Erlaubnis kann befristet werden. 4 Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht weitere Bestimmungen treffen.

(2) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 7 zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(3) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei, wenn zu der Brennereieinrichtung ein Dauerbrenngerät, ein Brenngerät mit Dampfeinleitung oder mehrere Brenngeräte gehören. 2 Die Dampfeinleitung aus dem Wasserbad des Brenngerätes in den Auslaufstutzen der Brennblase ist zulässig. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen beim Verbot mehrerer Brenngeräte zulassen.

(4) § 4 Absatz 6 sowie § 8 Absatz 1 und 4 Satz 4 gelten entsprechend.

(5) 1 Sollen Teile der Betriebseinrichtung zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Werktage vor der Verwendung anzuzeigen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen, insbesondere die angezeigte Betriebszeit auf das erforderliche Maß beschränken.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26 Vereinfachtes Lohnbrennen


(1) Alkohol, der von einem Kontingentnehmer in seiner Abfindungsbrennerei gewonnen wird, gilt auf Antrag nach Absatz 2 als von einem Kontingentgeber in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen (vereinfachtes Lohnbrennen).

(2) 1 Voraussetzungen des vereinfachten Lohnbrennens sind:

1. Kontingentnehmer und Kontingentgeber sind jeweils Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 des Gesetzes,

2. der Kontingentnehmer hat in seiner Abfindungsbrennerei mindestens 270 Liter reinen Alkohol im Kalenderjahr ausschließlich aus selbstgewonnenen Rohstoffen gewonnen,

3. der Kontingentgeber hat in seiner Abfindungsbrennerei mindestens 30 Liter reinen Alkohol im Kalenderjahr oder im Falle des Abschnittsbrennens mindestens 90 Liter reinen Alkohol selbst gewonnen und

4. der Alkohol wird ausschließlich aus selbstgewonnenen Rohstoffen des Kontingentnehmers gewonnen.

2 Die im vereinfachten Lohnbrennen in einem Kalenderjahr gewonnene Alkoholmenge in der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers ist auf 540 Liter reinen Alkohol beschränkt. 3 Sie bleibt bei der Ermittlung der Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers unberücksichtigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 beantragen der Kontingentnehmer und der Kontingentgeber jeweils bei ihrem zuständigen Hauptzollamt. 2 Die Gewinnung wird schriftlich unter Widerrufsvorbehalt zugelassen. 3 Änderungen der in dem Antrag nach Satz 1 dargelegten Verhältnisse sind dem jeweils zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. 4 Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend.



(3) 1 Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 beantragen der Kontingentnehmer und der Kontingentgeber jeweils bei ihrem zuständigen Hauptzollamt. 2 Die Gewinnung wird schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt zugelassen. 3 Änderungen der in dem Antrag nach Satz 1 dargelegten Verhältnisse sind dem jeweils zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. 4 Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend.

(4) Steuerschuldner ist der Kontingentgeber.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 50 Versandhandel, Beauftragter


(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 25 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

(2) 1 Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vor Aufnahme seiner Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Antragsteller schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern er Sicherheit für die Steuer, die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 25 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes voraussichtlich während eines Monats entsteht, geleistet hat. 2 Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend. 3 Für die Sicherheitsleistung nach § 25 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gilt § 7 Satz 2 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden.



(3) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern er Sicherheit für die Steuer, die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 25 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes voraussichtlich während eines Monats entsteht, geleistet hat. 2 Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend. 3 Für die Sicherheitsleistung nach § 25 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gilt § 7 Satz 2 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden.

(4) 1 Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen und den Anzeigen nach § 25 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. 3 Der Beauftragte ist verpflichtet, Änderungen der nach Absatz 2 dargestellten Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 59 Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse und stellt auf Antrag des Verwenders einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung zur steuerfreien Verwendung aus. 2 Die Erlaubnis kann befristet werden. 3 Das zuständige Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergällten Alkoholerzeugnissen unter 25 Liter reinen Alkohols liegt.



(1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse und stellt auf Antrag des Verwenders einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung zur steuerfreien Verwendung aus. 2 Die Erlaubnis kann befristet werden. 3 Das zuständige Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergällten Alkoholerzeugnissen unter 25 Liter reinen Alkohols liegt.

(2) 1 Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung der Alkoholerzeugnisse eingestellt wird. 2 Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung der Alkoholerzeugnisse in den Betrieb des Verwenders nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.

(4) 1 Für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten Verhältnisse nach § 58 Absatz 1 gilt § 8 entsprechend. 2 Für das Erlöschen und den Fortbestand gilt § 9 entsprechend.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 71 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren




§ 71 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch elektronische Datenübermittlung übermittelt werden, sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. 2 Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht wird.

(3) 1 Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2 Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. 3 Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn nach den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, verfahren wurde.

(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 73 und 74 sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 72 Schnittstellen




§ 72 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2 Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 73 Anforderungen an die Programme




§ 73 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.

(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 74 Prüfung der Programme




§ 74 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Programme, die zur Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob die Programme die Anforderungen nach § 73 Absatz 1 erfüllen. 2 Bei jeder Prüfung der Programme ist ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen. 3 Protokolle und Programmauflistungen sind fünf Jahre aufzubewahren. 4 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. 5 Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt eine Prüfungsstelle, die befugt ist, die zur Erfassung, zur Verarbeitung oder zur elektronischen Übermittlung der Daten bestimmten Programme und Dokumentationen zu überprüfen. 2 Handelt es sich hierbei nicht um das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, so hat die Überprüfung im Benehmen mit diesem zu erfolgen. 3 § 200 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(3) 1 Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. 2 Soweit eine unverzügliche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt, ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 71 technisch auszuschließen. 3 Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.

(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 75 Haftung




§ 75 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Hersteller von Programmen, die zur Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 73 und 74 unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.

(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag gemäß § 71 Absatz 1 Satz 2 einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 76 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag




§ 76 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. 2 Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 71 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.

(2) 1 Im Falle der Übermittlung im Auftrag gemäß § 71 Absatz 1 Satz 2 hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. 2 Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.