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Änderung § 50 AlkStV vom 01.01.2021
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§ 50 AlkStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 50 AlkStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Versandhandel, Beauftragter | |
(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 25 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. (2) 1 Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vor Aufnahme seiner Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Antragsteller schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern er Sicherheit für die Steuer, die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 25 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes voraussichtlich während eines Monats entsteht, geleistet hat. 2 Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend. 3 Für die Sicherheitsleistung nach § 25 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gilt § 7 Satz 2 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden. | (Text neue Fassung) (3) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern er Sicherheit für die Steuer, die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 25 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes voraussichtlich während eines Monats entsteht, geleistet hat. 2 Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend. 3 Für die Sicherheitsleistung nach § 25 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gilt § 7 Satz 2 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden. |
(4) 1 Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen und den Anzeigen nach § 25 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. 3 Der Beauftragte ist verpflichtet, Änderungen der nach Absatz 2 dargestellten Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (5) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. |
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