Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 72 AlkStV vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 VStDÜVEV am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der AlkStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 72 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 72 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 72 Schnittstellen


(Text neue Fassung)

§ 72 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2 Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.



 

Anzeige