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Änderung § 7a AlkStV vom 01.07.2021
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§ 7a AlkStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 7a AlkStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Text alte Fassung) § 7a (neu) | (Text neue Fassung)§ 7a Überprüfung der Erlaubnis |
1 Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 6 eingehalten werden. 2 Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. 3 Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt. |
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