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Änderung § 11 AlkStV vom 01.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 11 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Sind Alkoholerzeugnisse unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nachweisführung Vereinfachungen zulassen und Anordnungen treffen.

(2) 1 Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Alkoholerzeugnisse zu vernichten, so hat er dies eine Woche im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. 2 Die Vernichtung hat er anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nachweisführung Vereinfachungen zulassen und Anordnungen treffen. 4 Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. 5 Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Sind Alkoholerzeugnisse unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen. 2 Das Hauptzollamt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nachweisführung Vereinfachungen zulassen und Anordnungen treffen.

(2) 1 Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Alkoholerzeugnisse nach § 27 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zu vernichten, so hat er dies eine Woche im Voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen. 2 Die Vernichtung hat er anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen. 3 Das Hauptzollamt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nachweisführung Vereinfachungen zulassen und Anordnungen treffen. 4 Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. 5 Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)