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Änderung § 19 AlkStV vom 01.07.2021
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§ 19 AlkStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 19 AlkStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2 Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2 Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: |
1. Lagepläne der Räumlichkeiten der Abfindungsbrennerei mit Angabe der Anschriften sowie mit den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen, 2. eine Betriebserklärung mit der durchschnittlichen Anzahl der Abtriebe, ihrer durchschnittlichen Dauer und der Menge der durchschnittlichen Befüllung des Brenngerätes mit Material, 3. eine Zeichnung und Beschreibung des Brenngerätes sowie 4. ein Verzeichnis der Betriebseinrichtung. (2) 1 Die Mindestgröße und der ausreichende Anfall zulässiger Rohstoffe nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes werden als erreicht angesehen, wenn der landwirtschaftliche Betrieb 1. eine Größe von mindestens 3,0 Hektar hat oder 2. im Falle von Intensivobstbau, einschließlich Weinbau, eine Größe von mindestens 1,5 Hektar hat. 2 Auf Verlangen des Antragstellers erfolgt die Ermittlung der Mindestgröße des landwirtschaftlichen Betriebs nach der in § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes genannten Methode. | |
(3) 1 Abweichend von Absatz 2 werden die Mindestgröße sowie der ausreichende Anfall zulässiger Rohstoffe als erreicht angesehen, wenn 1. ein landwirtschaftlicher Betrieb, dessen Inhaber im Besitz einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei war, auf Grund des Todes des Erlaubnisinhabers oder auf Grund der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs an einen neuen Inhaber übergeht, 2. der neue Inhaber nach Nummer 1 entsprechend § 9 Absatz 4 vor dem Erlöschen der Erlaubnis des vorherigen Inhabers eine neue Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei beantragt, und 3. vor dem Übergang des landwirtschaftlichen Betriebs eine Verkleinerung nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 erfolgte. 2 Das Hauptzollamt kann geeignete Unterlagen als Nachweis anfordern. | |
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