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Änderung § 60 AlkStV vom 01.07.2021

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§ 60 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 60 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Belegheft, Buchführung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) 1 Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. 4 Das zuständige Hauptzollamt lässt auf Antrag des Verwenders anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5 Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(3) Das zuständige Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen auf das Führen eines Verwendungsbuches verzichten, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) 1 Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. 4 Das Hauptzollamt lässt auf Antrag des Verwenders anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5 Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(3) Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen auf das Führen eines Verwendungsbuches verzichten, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.