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Änderung § 60 AlkStV vom 01.07.2021
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§ 60 AlkStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 60 AlkStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60 Belegheft, Buchführung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) 1 Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. 4 Das zuständige Hauptzollamt lässt auf Antrag des Verwenders anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5 Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 10 Absatz 3 entsprechend. (3) Das zuständige Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen auf das Führen eines Verwendungsbuches verzichten, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) 1 Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. 4 Das Hauptzollamt lässt auf Antrag des Verwenders anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5 Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 10 Absatz 3 entsprechend. (3) Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen auf das Führen eines Verwendungsbuches verzichten, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen. |
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