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Änderung § 9 GBPolVDAufstV vom 01.07.2020
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§ 9 GBPolVDAufstV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 9 GBPolVDAufstV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Prüfungskommission | |
(1) 1 Das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie richtet für die Durchführung des Prüfungsgespräches eine Prüfungskommission ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen gleiche Bewertungsmaßstäbe anlegen. (2) 1 Die Prüfungskommission besteht aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und 2. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann und die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehaben. | |
(Text alte Fassung) 2 Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll Lehrende oder Lehrender an der Bundespolizeiakademie sein. 3 Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören. | (Text neue Fassung) 2 Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll Lehrende oder Lehrender an der Bundespolizeiakademie sein. 3 Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören. 4 Mitglieder der Prüfungskommission können auch vergleichbare Angestellte sein. |
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. (4) 1 Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2 Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3 Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. |
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