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Änderung § 16 GBPolVDAufstV vom 01.07.2020

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§ 16 GBPolVDAufstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 16 GBPolVDAufstV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Abschlusszeugnis und Bescheid über das nicht bestandene Prüfungsgespräch


(Text alte Fassung)

(1) 1 Wer das Prüfungsgespräch bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis. 2 Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die Rangpunktzahl des Prüfungsgespräches und die Note.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer das Prüfungsgespräch bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. 2 Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die Rangpunktzahl des Prüfungsgespräches und die Note.

(2) 1 Wer das Prüfungsgespräch nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die erbrachten Leistungen und das Nichtbestehen. 2 Wer das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen.

(3) 1 Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden vom Prüfungsamt berichtigt. 2 Unrichtige Abschlusszeugnisse sind zurückzugeben.

(4) Wird das Prüfungsgespräch nachträglich für nicht bestanden erklärt, ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.