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Änderung § 4 GBPolVDAufstV vom 01.04.2020

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§ 4 GBPolVDAufstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 4 GBPolVDAufstV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Dauer und Gliederung


(Text alte Fassung)

(1) Die Ausbildung dauert insgesamt sechs Monate und gliedert sich in

1.
eine theoretische Ausbildung von 17 Wochen Dauer,

2. eine praktische Ausbildung von acht Wochen Dauer
und

3.
eine abschließende Ausbildungswoche mit einem Prüfungsgespräch.

(Text neue Fassung)

(1) Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

(3) Während der Ausbildung kann kein Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden.




 
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