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Änderung § 6 GBPolVDAufstV vom 01.04.2020
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§ 6 GBPolVDAufstV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | § 6 GBPolVDAufstV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Dienstaufsicht und Durchführung | |
(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die an der Ausbildung teilnehmenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten während der Ausbildung. | |
(Text alte Fassung) (2) Die theoretische Ausbildung findet in der Regel in der Bundespolizeiakademie statt. | (Text neue Fassung) (2) Die theoretische Ausbildung findet in der Regel in der Bundespolizeiakademie statt. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden. |
(3) Die praktische Ausbildung wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt. |
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