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Änderung § 6 GBPolVDAufstV vom 01.04.2020

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§ 6 GBPolVDAufstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 6 GBPolVDAufstV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Dienstaufsicht und Durchführung


(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die an der Ausbildung teilnehmenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten während der Ausbildung.

(Text alte Fassung)

(2) Die theoretische Ausbildung findet in der Regel in der Bundespolizeiakademie statt.

(Text neue Fassung)

(2) Die theoretische Ausbildung findet in der Regel in der Bundespolizeiakademie statt. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(3) Die praktische Ausbildung wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.



 

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