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Synopse aller Änderungen der GBPolVDAufstV am 27.06.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 54 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GBPolVDAufstV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GBPolVDAufstV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | GBPolVDAufstV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 54 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Inhalt und Durchführung | |
(1) 1 Gegenstand des Prüfungsgespräches sind die in § 5 aufgeführten Ausbildungsgebiete. 2 Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Inhalte der Ausbildung beherrschen und zueinander in Beziehung setzen können und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit begrenzter Ämterreichweite genügen. (2) 1 Das Prüfungsgespräch wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. 2 Eine Gruppe darf aus höchstens vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern bestehen. (3) Die Prüfungszeit soll je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer 30 bis 40 Minuten betragen. (4) 1 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Prüfungsgespräches werden von einer Protokollführerin oder einem Protokollführer, die oder der durch das Prüfungsamt zu bestimmen ist, protokolliert. 2 Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben. | |
(Text alte Fassung) (5) 1 Das Prüfungsgespräch ist nicht öffentlich. 2 Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und des Bundespolizeipräsidiums, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie sowie Angehörige des Prüfungsamtes können an ihm teilnehmen. 3 Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit beim Prüfungsgespräch allgemein oder im Einzelfall gestatten. 4 Diese anderen Personen dürfen während des Prüfungsgespräches keinerlei Aufzeichnungen machen. 5 Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamtes sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein. | (Text neue Fassung) (5) 1 Das Prüfungsgespräch ist nicht öffentlich. 2 Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundespolizeipräsidiums, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie sowie Angehörige des Prüfungsamtes können an ihm teilnehmen. 3 Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit beim Prüfungsgespräch allgemein oder im Einzelfall gestatten. 4 Diese anderen Personen dürfen während des Prüfungsgespräches keinerlei Aufzeichnungen machen. 5 Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamtes sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein. |
§ 15 Wiederholung | |
(1) 1 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die das Prüfungsgespräch nicht bestanden haben, können es einmal wiederholen. 2 In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen. | (1) 1 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die das Prüfungsgespräch nicht bestanden haben, können es einmal wiederholen. 2 In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen. |
(2) 1 Das Prüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist das Prüfungsgespräch wiederholt werden kann. 2 Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach dem nicht bestandenen Prüfungsgespräch erfolgen. (3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten. (4) Bei Nichtbestehen des wiederholten Prüfungsgespräches ist das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden. (5) Ein bestandenes Prüfungsgespräch darf nicht wiederholt werden. |
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