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§ 10 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)

V. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 514 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
Geltung ab 30.03.2017; FNA: 2030-6-32 Beamte
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§ 10 Inhalt und Durchführung



(1) 1Gegenstand des Prüfungsgespräches sind die in § 5 aufgeführten Ausbildungsgebiete. 2Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Inhalte der Ausbildung beherrschen und zueinander in Beziehung setzen können und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit begrenzter Ämterreichweite genügen.

(2) 1Das Prüfungsgespräch wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe darf aus höchstens vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern bestehen.

(3) Die Prüfungszeit soll je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer 30 bis 40 Minuten betragen.

(4) 1Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Prüfungsgespräches werden von einer Protokollführerin oder einem Protokollführer, die oder der durch das Prüfungsamt zu bestimmen ist, protokolliert. 2Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

(5) 1Das Prüfungsgespräch ist nicht öffentlich. 2Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundespolizeipräsidiums, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie sowie Angehörige des Prüfungsamtes können an ihm teilnehmen. 3Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit beim Prüfungsgespräch allgemein oder im Einzelfall gestatten. 4Diese anderen Personen dürfen während des Prüfungsgespräches keinerlei Aufzeichnungen machen. 5Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamtes sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.



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Frühere Fassungen von § 10 GBPolVDAufstV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 54 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.09.2017Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sowie die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
vom 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
aktuellvor 01.09.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 GBPolVDAufstV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GBPolVDAufstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDAufstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 54 11. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
...  In § 10 Absatz 5 Satz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sowie die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Artikel 2 GBPolVDVDVEV 2017 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
...  § 10 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 514) wird die Angabe „Absatz 2" ...