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Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (SGuSRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr
§ 4 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027) wird wie folgt gefasst:
- „§ 4 Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten(1) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von Soldatinnen und Soldaten, die einer Dienststelle oder Einrichtung angehören, für die die §§ 60 bis 63 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gelten, richten sich nach den §§ 4 und 5 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.(2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich für die Wahl einer Vertrauensperson im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben sie während ihrer Zugehörigkeit zu einem Kooperationsbetrieb bei der Wahl einer Vertrauensperson für ihren Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauensperson nicht wählbar."
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 SGuSRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGuSRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8 SGuSRÄndG Inkrafttreten
... 6 und 7 treten am 1. Juli 2017 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 sowie die Artikel 3 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. April 2017 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 5 BPersVGNG Änderung des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr
... 3 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe ...
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