Tools:
Update via:
Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (SGuSRÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. März 2017 SG § 91, mWv. 1. Juli 2017 § 37, § 59
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2017
- 1.
- Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen."
- 2.
- § 59 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 gelten entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 91 Absatz 2 werden die Wörter „§ 53 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes" durch die Wörter „§ 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 2 Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
In § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) werden die Wörter „und Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr" durch ein Komma und die Wörter „Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr sowie Cyber- und Informationsraum" ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 28 und 29" ersetzt.
- 2.
- In § 29 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2" durch die Angabe „§ 15 Absatz 2" ersetzt.
- 3.
- § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert; solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen."
Artikel 4 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
§ 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061, 1062) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 nehmen an allgemeinen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil. Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Tagessätze im Bundesgesetzblatt bekannt." - 2.
- Der bisherige Absatz 1 Satz 2 und 3 wird Absatz 2.
- 3.
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 5 Änderung des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr
§ 4 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027) wird wie folgt gefasst:
- „§ 4 Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten(1) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von Soldatinnen und Soldaten, die einer Dienststelle oder Einrichtung angehören, für die die §§ 60 bis 63 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gelten, richten sich nach den §§ 4 und 5 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.(2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich für die Wahl einer Vertrauensperson im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben sie während ihrer Zugehörigkeit zu einem Kooperationsbetrieb bei der Wahl einer Vertrauensperson für ihren Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauensperson nicht wählbar."
Artikel 6 Änderung des MAD-Gesetzes
§ 1 Absatz 3 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- b)
- In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- „c)
- die in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen einer Sicherheitsüberprüfung unterliegen,".
- 2.
- In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c" ersetzt und die Wörter „vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867)" gestrichen.
Artikel 7 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
§ 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Nummern 1 und 4" durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer 1 und 4" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b" durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1 und 4" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 und 4" ersetzt.
Artikel 8 Inkrafttreten
(3) Artikel 2 tritt am 1. April 2017 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. März 2017.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12445/index.htm