§ 4 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027) wird wie folgt gefasst:
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- „§ 4 Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten
(2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich für die Wahl einer Vertrauensperson im Sinne des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben sie während ihrer Zugehörigkeit zu einem Kooperationsbetrieb bei der Wahl einer Vertrauensperson für ihren Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauensperson nicht wählbar."
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614