Auf Grund des
§ 99 Absatz 1 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Die
Aufenthaltsverordnung vom
25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch
Artikel 83 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Europäische Reisedokumente für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Europäische Reisedokumente für die Rückkehr) sind Dokumente nach der
Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13)."
- 2.
- In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „Standardreisedokument für die Rückführung" durch die Wörter „Europäische Reisedokument für die Rückkehr" ersetzt.
- 3.
- In § 56 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „Standardreisedokumente für die Rückführung" durch die Wörter „Europäische Reisedokumente für die Rückkehr" ersetzt.
- 4.
- In § 58 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „Standardreisedokument für die Rückführung" durch die Wörter „Europäische Reisedokument für die Rückkehr" ersetzt.
- 5.
- In § 81 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 8)" durch die Wörter „nach § 1 Absatz 8 in der bis einschließlich 7. April 2017 geltenden Fassung" ersetzt.
- 6.
- Anlage D10 wird wie folgt gefasst:
„Anlage D10 Europäisches Reisedokument für die Rückkehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7

".
Diese Verordnung tritt am 8. April 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière