Tools:
Update via:
Änderung § 6 ESVG vom 15.12.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ESVGuaÄndG am 15. Dezember 2020 und Änderungshistorie des ESVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 ESVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2020 geltenden Fassung | § 6 ESVG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2863 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Anordnungsbefugnis zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung | |
(1) 1 Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung unmittelbar geboten sind. 2 Sie können insbesondere | |
(Text alte Fassung) 1. Anordnungen über das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen treffen, | (Text neue Fassung) 1. Anordnungen über das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen treffen, |
2. den Bezug, die Erfassung, die Lagerung, den Transport, die Verteilung oder die Abgabe von Erzeugnissen anordnen, untersagen, beschränken oder unter hoheitliche Aufsicht stellen, 3. die Verwendung von a) Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen, b) Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschinen und Geräte, c) Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb dieser Maschinen und Geräte sowie d) sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen regeln, 4. Erzeugnisse sicherstellen, 5. die vorübergehende Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder Schließung von Ernährungsunternehmen oder einzelnen Betriebsstätten von Ernährungsunternehmen anordnen oder 6. Maßnahmen zur hoheitlichen Verteilung von Lebensmitteln an die Bevölkerung treffen. (2) 1 Von mehreren geeigneten Maßnahmen haben die zuständigen Behörden diejenige zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 2 Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, sobald nach § 4 Absatz 1 eine Rechtsverordnung erlassen wurde, die regelt, unter welchen Voraussetzungen derartige Maßnahmen zu treffen sind oder getroffen werden können. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12464/al116143-0.htm