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Änderung § 9 ESVG vom 15.12.2020
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§ 9 ESVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2020 geltenden Fassung | § 9 ESVG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2863 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Datenübermittlung zwischen den Behörden | |
(Text alte Fassung) 1 In einer Versorgungskrise übermitteln alle Behörden des Bundes und der Länder den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden auf deren Anforderung die zur Sicherstellung der Grundversorgung erforderlichen Daten über die Ernährungsunternehmen, die von ihnen hergestellten oder bearbeiteten Erzeugnisse, die Zahl der dort beschäftigten Arbeitskräfte sowie Art und Umfang der vorhandenen Betriebsmittel. 2 Die Daten über die Ernährungsunternehmen umfassen deren Namen, Anschrift und Kontaktdaten. | (Text neue Fassung) 1 In einer Versorgungskrise übermitteln alle Behörden des Bundes und der Länder den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden auf deren Anforderung die zur Sicherstellung der Grundversorgung erforderlichen Daten über die Ernährungsunternehmen, die von ihnen hergestellten oder behandelten Erzeugnisse, die Zahl der dort beschäftigten Arbeitskräfte sowie Art und Umfang der vorhandenen Betriebsmittel. 2 Die Daten über die Ernährungsunternehmen umfassen deren Namen, Anschrift und Kontaktdaten. |
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