Änderung § 11 MaStRV vom 29.07.2022

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§ 11 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 11 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Übernahme von Daten


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Bundesnetzagentur übernimmt vorhandene Daten zu Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, in das Marktstammdatenregister. 2 Sie kann dafür Daten in das Register übernehmen, die ihr aufgrund folgender Bestimmungen zu den dort genannten Zwecken übermittelt worden sind:

1. von Betreibern von EEG-Anlagen nach den §§ 3 bis 6 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung,

2. von Netzbetreibern nach § 111e Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung,

3. von Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung,

4. von Netzbetreibern und Eigenversorgern nach § 76 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

5. von Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 und am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und

6. von Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas nach § 33i Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung.



 
(heute geltende Fassung) 



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