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Änderung § 19 MaStRV vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 MaStRV, alle Änderungen durch Artikel 10 EEGAusbGuEnFG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der MaStRV

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§ 19 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 19 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Veröffentlichungen


(Text neue Fassung)

§ 19 Veröffentlichungen *)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf einer von ihr betriebenen Internetseite:



(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats den im vorangegangenen Monat gemeldeten Zubau der erneuerbaren Energien auf einer von ihr betriebenen Internetseite.

[Die
Bundesnetzagentur veröffentlicht auf einer von ihr betriebenen Internetseite:

(Textabschnitt unverändert)

1. spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats

a) den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land und auf See im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist jeweils gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See,

b) den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen:

aa) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist,

bb) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Sonderausschreibungen bestimmt worden ist,

c) den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibung ermittelt worden ist, und

d) die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs nach § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung mitgeteilt haben, und

2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats

a) den annualisierten Brutto-Zubau von Solaranlagen in dem Bezugszeitraum und

vorherige Änderung

b) die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe von § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Solaranlagen ergeben.



b) die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe von § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Solaranlagen ergeben.]


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*) Anm. d. Red.: Durch Artikel 10 Nummer 7 G. v. 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) soll Absatz 1 neu gefasst werden. Die vorherige Fassung hat keinen Absatz 1 und ist hier in eckigen Klammern wiedergegeben.