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Änderung § 3 GewAbfV vom 29.10.2020
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§ 3 GewAbfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.10.2020 geltenden Fassung | § 3 GewAbfV n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ungeachtet der für die in den Nummern 1 bis 4 genannten Abfallfraktionen nach § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geltenden Getrenntsammlungspflicht haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen: | (Text neue Fassung) (1) 1 Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen haben die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen: |
1. Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier, 2. Glas, 3. Kunststoffe, 4. Metalle, 5. Holz, 6. Textilien, 7. Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und 8. weitere Abfallfraktionen, die in den in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Abfällen enthalten sind. | |
2 Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen nach Satz 1 können eine weitergehende getrennte Sammlung innerhalb der in Satz 1 genannten Abfallfraktionen vornehmen. 3 Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle des § 9 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. | 2 Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen nach Satz 1 können eine weitergehende getrennte Sammlung innerhalb der in Satz 1 genannten Abfallfraktionen vornehmen. 3 Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle des § 9a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. |
(2) 1 Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. 2 Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann. 3 Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen. (3) 1 Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von diesen Pflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. 2 Die Dokumentation ist wie folgt vorzunehmen: 1. für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente, 2. für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und 3. für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. 3 Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen. |
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