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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich" eingefügt.
- 2.
- In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich" eingefügt.
- 3.
- In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „560 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „590 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 von 620 Euro" eingefügt.
- 4.
- In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich" eingefügt.
- 5.
- § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 von mehr als 620 Euro monatlich," eingefügt.
- b)
- In Nummer 5 wird nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 von mehr als 620 Euro monatlich" eingefügt.
- 6.
- § 21a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.8.2014 bis 31.8.2016 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2016 Euro |
1.066 |
1.066 |
537 |
405 |
298 |
268 |
537 |
800 |
537". |
- 7.
- Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.9.2016 | 29.729 | 36.661 | 49.010 | 64.117". |
- b)
- In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.9.2016 | 19.819 | 24.441 | 32.673 | 42.745". |
- c)
- In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.9.2016 | 11.892 | 14.664 | 19.608 | 25.644". |
- d)
- In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.9.2016 | 5.940 | 7.332 | 9.804 | 12.828". |
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BEGDRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEGDRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 487
Artikel 1 BEGDRÄndV Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
... des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 980 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Nummer ...
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