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Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund der §§ 27 und 42 Absatz 1 und 3, der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes, von denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1 und 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und § 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und § 166b durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich" eingefügt.
- 2.
- In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich" eingefügt.
- 3.
- In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „560 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „590 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 von 620 Euro" eingefügt.
- 4.
- In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich" eingefügt.
- 5.
- § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 von mehr als 620 Euro monatlich," eingefügt.
- b)
- In Nummer 5 wird nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 von mehr als 620 Euro monatlich" eingefügt.
- 6.
- § 21a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.8.2014 bis 31.8.2016 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2016 Euro |
1.066 |
1.066 |
537 |
405 |
298 |
268 |
537 |
800 |
537". |
- 7.
- Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.9.2016 | 29.729 | 36.661 | 49.010 | 64.117". |
- b)
- In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.9.2016 | 19.819 | 24.441 | 32.673 | 42.745". |
- c)
- In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.9.2016 | 11.892 | 14.664 | 19.608 | 25.644". |
- d)
- In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.9.2016 | 5.940 | 7.332 | 9.804 | 12.828". |
Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 15 Absatz 5 wird nach der Angabe „560 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „590 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 von 620 Euro" eingefügt.
- 2.
- In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „580 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „610 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 von mindestens 640 Euro" eingefügt.
- 3.
- § 21a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.8.2014 bis 31.8.2016 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2016 Euro |
541 |
673 |
802 |
937 |
1.068 |
1.333". |
- 4.
- § 21b wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.8.2014 bis 31.8.2016 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2016 Euro |
1.245". |
- 5.
- Die Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum voll- endeten 25. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 25. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 30. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 35. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 40. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 45. Lebens- jahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 24.816 | 25.824 | 26.772 | 27.780 | 28.740 | 29.724". |
- b)
- In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum voll- endeten 25. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 25. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 30. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 35. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 40. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 45. Lebens- jahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 25.920 | 28.068 | 30.228 | 32.388 | 34.524 | 36.660". |
- c)
- In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum voll- endeten 25. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 25. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 30. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 35. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 40. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 45. Lebens- jahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 31.284 | 34.020 | 36.768 | 39.492 | 42.228 | 44.976". |
- d)
- In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum voll- endeten 25. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 25. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 30. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 35. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 40. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 45. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 50. Lebens- jahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 40.620 | 43.824 | 46.956 | 50.148 | 53.328 | 56.520 | 59.688". |
Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 22a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.8.2014 bis 31.8.2016 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2016 Euro |
2.388". |
- 2.
- § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.8.2014 bis 31.8.2016 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2016 Euro |
702". |
- 3.
- Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die seit dem 1. August 2014 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. September 2016 um 4,6 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2.388 Euro nicht überschritten werden darf." - 4.
- § 33a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.8.2014 bis 31.8.2016 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2016 Euro |
2.388". |
- 5.
- § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.8.2014 bis 31.8.2016 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2016 Euro |
1.209 |
1.522 |
126". |
- 6.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. August 2014" durch die Wörter „bis 31. August 2016" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2016 1.101 Euro." - bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. August 2014" durch die Wörter „bis 31. August 2016" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2016 126 Euro."
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. August 2014" durch die Wörter „bis 31. August 2016" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2016 395 Euro." - c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. August 2014" durch die Wörter „bis 31. August 2016" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2016 518 Euro."
- 7.
- § 38a wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:
„ab 1.9.2016 Euro |
756". |
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:
„ab 1.9.2016 Euro |
581". |
- c)
- Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:
„ab 1.9.2016 Euro |
290". |
- 8.
- Die Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 26.784 | 28.747 | 29.729". |
- b)
- In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 30.218 | 34.514 | 36.661". |
- c)
- In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 36.755 | 42.228 | 44.969". |
- d)
- In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 46.980 | 53.333 | 56.511 | 59.687". |
- 9.
- Die Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 26.784 | 28.747 | 29.729". |
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 12.053 | 18.686 | 21.702". |
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 8.040 | 12.456 | 14.472". |
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 670 | 1.038 | 1.206". |
- b)
- Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 30.218 | 34.514 | 36.661". |
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 13.598 | 22.434 | 26.763". |
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 9.060 | 14.952 | 17.844". |
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 755 | 1.246 | 1.487". |
- c)
- Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 36.755 | 42.228 | 44.969". |
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 16.540 | 27.448 | 32.827". |
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 11.028 | 18.300 | 21.888". |
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 919 | 1.525 | 1.824". |
- d)
- Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 46.980 | 53.333 | 56.511 | 59.687". |
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 16.584 | 29.333 | 38.993 | 42.975". |
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 11.052 | 19.560 | 25.992 | 28.656". |
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2016 | 921 | 1.630 | 2.166 | 2.388". |
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Mai 2017.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
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