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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft (MühGetreiWiTechAusbV)
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1002 (Nr. 24)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-113 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-113 Berufliche Bildung
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Müllerei oder
- b)
- Agrarlager sowie
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- qualitätssichernde Maßnahmen anwenden,
- 2.
- Rohstoffe annehmen und untersuchen,
- 3.
- Rohstoffe lagern,
- 4.
- Rohstoffe reinigen und für die Verarbeitung vorbereiten,
- 5.
- Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen und
- 6.
- Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und warten.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Müllerei sind:
- 1.
- Produktionsprozesse steuern,
- 2.
- Mahlerzeugnisse herstellen,
- 3.
- Futtermittel herstellen,
- 4.
- Spezialerzeugnisse herstellen und
- 5.
- Waren lagern, verpacken und verladen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Agrarlager sind:
- 1.
- Rohstoffpartien gesund erhalten,
- 2.
- Schädlinge abwehren und bekämpfen,
- 3.
- Düngemittel annehmen, lagern, mischen und abgeben,
- 4.
- Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten und Leguminosen beurteilen,
- 5.
- Pflanzenschutzmittel annehmen, lagern, anwenden und abgeben und
- 6.
- Saatgut annehmen, bearbeiten, lagern und abgeben.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Arbeitsabläufe vorbereiten und im Team arbeiten und
- 6.
- Informations- und Kommunikationstechniken anwenden.
Zitierungen von § 4 MühGetreiWiTechAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MühGetreiWiTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MühGetreiWiTechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage MühGetreiWiTechAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft
... 1 Qualitätssichernde Maßnahmen anwenden ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden b) Muster nehmen, ... 2 Rohstoffe annehmen und untersuchen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Proben nach produktspezifischen Plänen nehmen b) Warenbegleitpapiere ... und annehmen 12 3 Rohstoffe lagern ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Lagerarten und Lagereinrichtungen unter Berück- sichtigung von Lagergut, ... reinigen und für die Verarbeitung vorbereiten ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Geräte, Maschinen und Anlagen zur Reinigung von Rohstoffen, insbesondere ... 5 Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) mechanische Fördersysteme im Hinblick auf Förder- mengen und ... 6 Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und warten ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungs- zweck auswählen, ... 4 1 Produktionsprozesse steuern ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Fließschemata anwenden und Bedienungsanleitun- gen umsetzen b) ... 33 2 Mahlerzeugnisse herstellen ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Mahlverfahren für Getreide auswählen b) Maschinen und Anlagen zum ... 3 3 Futtermittel herstellen ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Zerkleinerungsverfahren auswählen b) Maschinen und Anlagen zum Zerkleinern ... 3 4 Spezialerzeugnisse herstellen ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Herstellungsverfahren für Getreideflocken auswählen b) Maschinen und ... 5 Waren lagern, verpacken und verladen ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Waren produktspezifisch lagern b) Vorgaben für die Produktkennzeichnung ... 4 1 Rohstoffpartien gesund erhalten ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) Maßnahmen zur Gesunderhaltung von Getreide, Le- guminosen und ... 2 Schädlinge abwehren und bekämpfen ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) Gefährdungen erkennen und Gefährdungspotenzial beurteilen b) ... 3 Düngemittel annehmen, lagern, mischen und abgeben ( § 4 Absatz 4 Nummer 3 ) a) bei der Annahme, Lagerung, Mischung und Abgabe von Düngemitteln rechtliche ... von Braugetreide, Mais, Ölsaaten und Leguminosen beurteilen ( § 4 Absatz 4 Nummer 4 ) a) sensorische, chemische, physikalische und mikrobio- logische Untersuchungen von ... annehmen, lagern, anwenden und abgeben ( § 4 Absatz 4 Nummer 5 ) a) bei der Anwendung, Beratung und Abgabe rechtliche Regelungen beachten, ... 6 Saatgut annehmen, bearbeiten, lagern und abgeben ( § 4 Absatz 4 Nummer 6 ) a) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Lie- fergut vergleichen und bei ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 5 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 5 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 5 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 5 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Arbeitsabläufe vorbereiten und im Team arbeiten ( § 4 Absatz 5 Nummer 5 ) a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und auf Umsetz- barkeit prüfen ... Informations- und Kommunikationstechniken anwenden ( § 4 Absatz 5 Nummer 6 ) a) Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen und nutzen, insbesondere ...
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