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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft (MühGetreiWiTechAusbV)

V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1002 (Nr. 24)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-113 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Müllerei oder

b)
Agrarlager sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden,

2.
Rohstoffe annehmen und untersuchen,

3.
Rohstoffe lagern,

4.
Rohstoffe reinigen und für die Verarbeitung vorbereiten,

5.
Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen und

6.
Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und warten.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Müllerei sind:

1.
Produktionsprozesse steuern,

2.
Mahlerzeugnisse herstellen,

3.
Futtermittel herstellen,

4.
Spezialerzeugnisse herstellen und

5.
Waren lagern, verpacken und verladen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Agrarlager sind:

1.
Rohstoffpartien gesund erhalten,

2.
Schädlinge abwehren und bekämpfen,

3.
Düngemittel annehmen, lagern, mischen und abgeben,

4.
Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten und Leguminosen beurteilen,

5.
Pflanzenschutzmittel annehmen, lagern, anwenden und abgeben und

6.
Saatgut annehmen, bearbeiten, lagern und abgeben.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Arbeitsabläufe vorbereiten und im Team arbeiten und

6.
Informations- und Kommunikationstechniken anwenden.



 

Zitierungen von § 4 MühGetreiWiTechAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MühGetreiWiTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MühGetreiWiTechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage MühGetreiWiTechAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft
... 1 Qualitätssichernde Maßnahmen anwenden ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden b) Muster nehmen, ... 2 Rohstoffe annehmen und untersuchen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Proben nach produktspezifischen Plänen nehmen b) Warenbegleitpapiere ... und annehmen 12   3 Rohstoffe lagern ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Lagerarten und Lagereinrichtungen unter Berück- sichtigung von Lagergut, ... reinigen und für die Verarbeitung vorbereiten ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Geräte, Maschinen und Anlagen zur Reinigung von Rohstoffen, insbesondere ... 5 Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) mechanische Fördersysteme im Hinblick auf Förder- mengen und ... 6 Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und warten ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungs- zweck auswählen, ... 4 1 Produktionsprozesse steuern ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Fließschemata anwenden und Bedienungsanleitun- gen umsetzen b) ...   33 2 Mahlerzeugnisse herstellen ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Mahlverfahren für Getreide auswählen b) Maschinen und Anlagen zum ...   3 3 Futtermittel herstellen ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Zerkleinerungsverfahren auswählen b) Maschinen und Anlagen zum Zerkleinern ...   3 4 Spezialerzeugnisse herstellen ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Herstellungsverfahren für Getreideflocken auswählen b) Maschinen und ... 5 Waren lagern, verpacken und verladen ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Waren produktspezifisch lagern b) Vorgaben für die Produktkennzeichnung ... 4 1 Rohstoffpartien gesund erhalten ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) Maßnahmen zur Gesunderhaltung von Getreide, Le- guminosen und ... 2 Schädlinge abwehren und bekämpfen ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) Gefährdungen erkennen und Gefährdungspotenzial beurteilen b) ... 3 Düngemittel annehmen, lagern, mischen und abgeben ( § 4 Absatz 4 Nummer 3 ) a) bei der Annahme, Lagerung, Mischung und Abgabe von Düngemitteln rechtliche ... von Braugetreide, Mais, Ölsaaten und Leguminosen beurteilen ( § 4 Absatz 4 Nummer 4 ) a) sensorische, chemische, physikalische und mikrobio- logische Untersuchungen von ... annehmen, lagern, anwenden und abgeben ( § 4 Absatz 4 Nummer 5 ) a) bei der Anwendung, Beratung und Abgabe rechtliche Regelungen beachten, ... 6 Saatgut annehmen, bearbeiten, lagern und abgeben ( § 4 Absatz 4 Nummer 6 ) a) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Lie- fergut vergleichen und bei ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 5 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 5 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 5 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 5 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Arbeitsabläufe vorbereiten und im Team arbeiten ( § 4 Absatz 5 Nummer 5 ) a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und auf Umsetz- barkeit prüfen  ... Informations- und Kommunikationstechniken anwenden ( § 4 Absatz 5 Nummer 6 ) a) Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen und nutzen, insbesondere ...