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Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft (MühGetreiWiTechAusbV)

V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1002 (Nr. 24)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-113 Berufliche Bildung

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 236 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und der Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 28, Müller, der Handwerksordnung.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Müllerei oder

b)
Agrarlager sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden,

2.
Rohstoffe annehmen und untersuchen,

3.
Rohstoffe lagern,

4.
Rohstoffe reinigen und für die Verarbeitung vorbereiten,

5.
Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen und

6.
Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und warten.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Müllerei sind:

1.
Produktionsprozesse steuern,

2.
Mahlerzeugnisse herstellen,

3.
Futtermittel herstellen,

4.
Spezialerzeugnisse herstellen und

5.
Waren lagern, verpacken und verladen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Agrarlager sind:

1.
Rohstoffpartien gesund erhalten,

2.
Schädlinge abwehren und bekämpfen,

3.
Düngemittel annehmen, lagern, mischen und abgeben,

4.
Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten und Leguminosen beurteilen,

5.
Pflanzenschutzmittel annehmen, lagern, anwenden und abgeben und

6.
Saatgut annehmen, bearbeiten, lagern und abgeben.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Arbeitsabläufe vorbereiten und im Team arbeiten und

6.
Informations- und Kommunikationstechniken anwenden.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) 1Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. 2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.


Unterabschnitt 2 Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 8 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen statt.

(2) Im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe vorzubereiten,

2.
Probenahmen durchzuführen,

3.
Rohstoffe mit sensorischen, chemischen und physikalischen Verfahren zu untersuchen,

4.
Rohstoffe zu beurteilen und zu klassifizieren,

5.
Rückstellmuster zu erstellen,

6.
mechanische Fördersysteme auszuwählen,

7.
Rohstoffe mechanisch zu fördern,

8.
Rohstoffe zu reinigen und für die Lagerung oder Verarbeitung vorzubereiten,

9.
Geräte, Maschinen und Anlagen zu reinigen und zu warten sowie

10.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.

(3) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. 2Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der beiden Arbeitsaufgaben zusammen 180 Minuten. 2Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.


Unterabschnitt 3 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Müllerei

§ 10 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Müllerei auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Müllerei in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen von Enderzeugnissen,

2.
Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 12 Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Herstellungsverfahren auszuwählen und Produktionsprozesse zu planen,

2.
Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen,

3.
Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen,

4.
Produktionsprozesse zu steuern und Enderzeugnisse unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben herzustellen,

5.
Enderzeugnisse zu kontrollieren und sensorische, chemische und physikalische Untersuchungen durchzuführen,

6.
Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln einzuhalten,

7.
Erzeugnisse zu verpacken und zu lagern,

8.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zum Qualitätsmanagement zu treffen sowie

9.
seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen von Mahlerzeugnissen,

2.
Herstellen von Futtermitteln,

3.
Herstellen von Spezialprodukten.

2Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche beiden Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. 3Eine der Tätigkeiten muss der Produktionsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes sein.

(3) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. 2Nach der Durchführung wird mit ihm über jede der Arbeitsaufgaben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 300 Minuten. 2Innerhalb dieser Zeit beträgt die Zeit für die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens 20 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Verfahren unter Berücksichtigung von zu verarbeitenden oder zu lagernden Rohstoffen sowie von Zwischen- und Enderzeugnissen zu skizzieren,

2.
Arbeitspläne zu erstellen,

3.
Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für Produktionsabläufe zu beschreiben,

4.
fachbezogene Berechnungen durchzuführen,

5.
Fließschemata darzustellen und Maßnahmen zur Steuerung von Abläufen zu erläutern,

6.
Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,

7.
Qualitätsmanagementsysteme zu erläutern sowie

8.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Müllerei wie folgt zu gewichten:

1.
Annehmen von Rohstoffen mit 25 Prozent,

2.
Herstellen von Enderzeugnissen mit 35 Prozent,

3.
Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung mit 30 Prozent sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Unterabschnitt 4 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Agrarlager

§ 16 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Agrarlager auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 17 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Agrarlager in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Rohstoffe und Saatgut,

2.
Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln,

3.
Lagerungstechniken sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 18 Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut



(1) Im Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten oder Leguminosen zu beurteilen,

2.
die Qualität von Saatgut zu beurteilen,

3.
Saatgut aufzubereiten und zu beizen sowie

4.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu treffen.

(2) 1Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. 2Innerhalb dieser Zeit beträgt die Zeit für die drei situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten.


§ 19 Prüfungsbereich Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln



(1) Im Prüfungsbereich Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Rechtsvorschriften über die Anwendung, Beratung und Abgabe von Pflanzenschutzmitteln einzuhalten,

2.
Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu erkennen,

3.
Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln zu unterscheiden,

4.
Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes aufzuzeigen,

5.
mit Pflanzenschutzmitteln bei Aufbewahrung, Lagerung und Transport bestimmungsgemäß und sachgerecht umzugehen,

6.
Pflanzenschutzgeräte zu verwenden, zu reinigen und zu warten sowie

7.
sachkundige und nicht sachkundige Erwerber und Erwerberinnen zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln unter Berücksichtigung der Risikovermeidung und -minimierung für Mensch, Tier und Umwelt zu beraten sowie Alternativen mit geringerem Risiko aufzuzeigen.

(2) 1Für den Nachweis der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. 2Für den Nachweis der in Absatz 1 Nummer 7 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten wird mit dem Prüfling eine Gesprächssimulation durchgeführt.

(3) 1Die Prüfungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 60 Minuten. 2Für die Durchführung der Gesprächssimulation beträgt sie 15 Minuten.


§ 20 Prüfungsbereich Lagerungstechniken



(1) Im Prüfungsbereich Lagerungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Rohstoffpartien auszuwählen,

2.
die Vorbereitung von Lagerstätten zu beschreiben,

3.
Verfahren zur Gesunderhaltung von Rohstoffpartien unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben auszuwählen,

4.
Berechnungen zur Belüftung, Kühlung und Trocknung von Rohstoffpartien durchzuführen,

5.
Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für die Lagerung zu planen,

6.
Abläufe anhand von Fließschemata darzustellen und Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,

7.
Maßnahmen zum Schädlingsmonitoring und zur Schädlingsbekämpfung darzustellen,

8.
Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Düngemittel auszuwählen,

9.
Maßnahmen zur Lagerung von Düngemitteln, zum Umgang mit Düngemitteln und zur Abgabe von Düngemitteln darzustellen sowie

10.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.


§ 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Agrarlager wie folgt zu gewichten:

1.
Annehmen von Rohstoffen mit 25 Prozent,

2.
Rohstoffe und Saatgut mit 20 Prozent,

3.
Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln mit 15 Prozent,

4.
Lagerungstechniken mit 30 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Lagerungstechniken" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 23 ändert mWv. 1. August 2017 MüllerAusbV



Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Rainer Baake


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft



Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Qualitätssichernde
Maßnahmen anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden
b) Muster nehmen, kennzeichnen und lagern
c) Rückverfolgbarkeit von Rohstoffen und Produkten
sicherstellen
d) produktbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere
Lebensmittel- und Futtermittelrecht, anwenden
e) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
hygiene durchführen
4 
f) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Lebensmittelsicher-
heits- und Qualitätsmanagementsystemen beachten
g) prozessunterstützende Kontrollen in den verschiede-
nen Prozessstufen durchführen und bei Abweichun-
gen Maßnahmen veranlassen
h) qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaß-
nahmen einleiten, durchführen und dokumentieren
i) bei Schädlingsbefall Maßnahmen zur Beseitigung er-
greifen
 4
2Rohstoffe annehmen
und untersuchen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Proben nach produktspezifischen Plänen nehmen
b) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit Liefergut
vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen er-
greifen
c) Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumen-
tieren
d) produktspezifische sensorische, chemische, physi-
kalische und mikrobiologische Untersuchungen im
Hinblick auf Qualität und weitere Verwendung der
anzunehmenden Produkte durchführen und extern
veranlassen
e) Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen
Vorgaben abgleichen, bewerten und Analyseberichte
erstellen, Zuordnung zu Qualitätsgruppen prüfen und
vornehmen sowie bei Abweichungen Maßnahmen
ergreifen
f) Besatzanalysen unter Berücksichtigung von Kornbe-
satz, Fremdbesatz und tierischem Befall durchführen
g) Rohstoffe annehmen und auf Gewicht und Menge
prüfen
h) Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterial
kontrollieren und annehmen
12 
3Rohstoffe lagern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Lagerarten und Lagereinrichtungen unter Berück-
sichtigung von Lagergut, Lagermenge und Lagerzeit
auswählen
b) Lagereinrichtungen reinigen und vorbereiten
c) Rohstoffe fördern
d) Rohstoffe, insbesondere Getreide, lagerfähig machen
e) Rohstoffe, insbesondere Getreide, unter Berücksich-
tigung der Einflüsse von Feuchtigkeit, von Tempera-
tur, von enzymatischer Aktivität und von Schadorga-
nismen werterhaltend lagern und überwachen
f) an der Erstellung von Monitoringplänen mitwirken
und Schädlingsmonitoring durchführen
g) Lagerbestandskontrollen durchführen
h) Qualitätsparameter, Maßnahmen und Bestände do-
kumentieren
i) Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmateria-
lien zuordnen und lagern
j) bei Abweichung von Qualitätsvorgaben Maßnahmen
ergreifen
12 
4Rohstoffe reinigen und für
die Verarbeitung vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Geräte, Maschinen und Anlagen zur Reinigung von
Rohstoffen, insbesondere Getreidevorreiniger, Farb-
ausleser, Kreissiebe, Steinausleser, Magnetausleser
und Trieure, unter Berücksichtigung von Trennmetho-
den produktspezifisch auswählen
b) Anlagen zur Reinigung einstellen und kontrollieren
c) Rohstoffe reinigen
d) Reinigungseffekte bewerten und dokumentieren und
bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
e) Rohstoffe durch Konditionieren, insbesondere durch
Netzen und Abstehen, für die weitere Verarbeitung
vorbereiten
f) Rohstoffe ihrer weiteren Verwendung zuführen
g) ausgelesene Stoffe und Materialien verwerten und
entsorgen
12 
5Geräte, Maschinen
und Anlagen bedienen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) mechanische Fördersysteme im Hinblick auf Förder-
mengen und Fördergeschwindigkeiten auswählen
b) Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte transportie-
ren und dazu insbesondere Bandförderer, Elevatoren,
Rohrschneckenförderer, Trogkettenförderer, Trog-
schneckenförderer und Vibrorinnen einsetzen
c) Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichti-
gung von Prozessdiagrammen und Fließschemata
bedienen und dabei Sicherheitsmaßnahmen berück-
sichtigen
d) Mess- und Regelanlagen bedienen
e) Aspiration unter Beachtung des Umwelt- und Ge-
sundheitsschutzes kontrollieren und regulieren
f) Betriebsstoffe unter Beachtung von Arbeitssicher-
heit, Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz
prüfen und einsetzen
15 
  g) Prozessdiagramme und Fließschemata darstellen
h) pneumatische Fördersysteme im Hinblick auf Förder-
mengen und Fördergeschwindigkeiten auswählen
und einsetzen
i) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten, umrüsten
und in Betrieb nehmen und dabei Sicherheitsmaß-
nahmen beachten
 11
6Geräte, Maschinen und
Anlagen reinigen und warten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungs-
zweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
b) Geräte, Maschinen und Anlagen gemäß Bedienungs-
anleitung und sonstigen Vorgaben unter Beachtung
des Produkt- und Umweltschutzes reinigen, pflegen
und warten und dabei Sicherheitsmaßnahmen be-
achten
c) Geräte, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß prü-
fen, Verschleißteile nach betrieblichen Vorgaben aus-
tauschen und Maßnahmen veranlassen
d) Laufrohre unter Berücksichtigung produktspezi-
fischer Eigenschaften reinigen und warten
e) Funktionsfähigkeit von Geräten, Maschinen und An-
lagen kontrollieren, Störungen und Abweichungen
feststellen und Maßnahmen einleiten
f) Maßnahmen dokumentieren und kommunizieren und
technische Skizzen von Maschinenteilen anfertigen
g) Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen
15 


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Müllerei

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
 25. bis 36.
Monat
1234
1Produktionsprozesse steuern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Fließschemata anwenden und Bedienungsanleitun-
gen umsetzen
b) Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auswählen und Mi-
schungen gemäß Rezepturen unter Einhaltung recht-
licher Vorgaben herstellen
c) Prozessleittechnik unter Berücksichtigung technolo-
gischer, ökonomischer und ökologischer Aspekte be-
dienen
d) Produktionsprozesse und Verfahrensschritte überwa-
chen, Störungen feststellen und kommunizieren und
Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumen-
tieren
e) Qualität und Ausbeute von Zwischen- und Endpro-
dukten kontrollieren, optimieren und dokumentieren
 33
2Mahlerzeugnisse herstellen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Mahlverfahren für Getreide auswählen
b) Maschinen und Anlagen zum Mahlen von Getreide
auswählen
c) Mehl und Mahlprodukte unter Berücksichtigung von
Kundenanforderungen herstellen
 3
3Futtermittel herstellen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Zerkleinerungsverfahren auswählen
b) Maschinen und Anlagen zum Zerkleinern auswählen
c) bei der Optimierung von Mischungen und Rezepturen
unter Einhaltung rechtlicher Vorgaben mitwirken
d) Futtermittel gemäß Rezepturen durch Mischen, Homo-
genisieren, Konditionieren und Pelletieren herstellen
 3
4Spezialerzeugnisse herstellen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Herstellungsverfahren für Getreideflocken auswählen
b) Maschinen und Anlagen zum Schälen und Flockieren
auswählen
c) Herstellungsverfahren für Extrudate, Gewürze, Grau-
pen, Grütze, Ölprodukte, Reis oder Tee auswählen
d) Maschinen und Anlagen zum Herstellen von Spezial-
erzeugnissen auswählen
e) Spezialerzeugnisse unter Berücksichtigung von Kun-
denanforderungen herstellen
 3
5Waren lagern, verpacken
und verladen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Waren produktspezifisch lagern
b) Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen,
insbesondere rechtliche Regelungen einhalten
c) Verpackungs- und Verladungsanlagen einrichten, be-
schicken und bedienen
d) Produkte versandfertig machen sowie Versandein-
heiten prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen er-
greifen
e) Frachträume nach Vorgabe inspizieren und freigeben,
Ware verladen, Frachtpapiere erstellen und überge-
ben sowie Abgabe dokumentieren
f) Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherstellen
 10


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Agrarlager

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
 25. bis 36.
Monat
1234
1Rohstoffpartien
gesund erhalten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Maßnahmen zur Gesunderhaltung von Getreide, Le-
guminosen und Ölsaaten unter Berücksichtigung von
Feuchtigkeit, Temperatur- und Energieeffizienz aus-
wählen
b) Transportwege von Luft und Luftverteilung unter
Berücksichtigung von Luftströmungsberechnungen
festlegen und Strömungsmaschinen einsetzen
c) Rohstoffpartien unter Berücksichtigung relativer Luft-
feuchte belüften
d) Rohstoffpartien unter Beachtung von betrieblichen
Vorgaben und Gegebenheiten kühlen
e) Rohstoffpartien unter Berücksichtigung von Fließge-
schwindigkeiten sowie Luft- und Produkttemperatur
trocknen
f) Lagerprozesse von Rohstoffpartien bis zu deren
Auslagerung steuern, überwachen und Störungen
feststellen und kommunizieren und Maßnahmen zur
Beseitigung ergreifen und dokumentieren
 20
2Schädlinge abwehren
und bekämpfen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Gefährdungen erkennen und Gefährdungspotenzial
beurteilen
b) Schädlingsbefall und Befallsymptome durch Insek-
ten, Milben, Schadnagetiere und Vögel erkennen
c) Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von
Insekten, Milben und Vögeln unter Einhaltung recht-
licher Regelungen, insbesondere des Tierschutzes,
planen und durchführen
d) Schadnagetiere unter Beachtung rechtlicher Rege-
lungen, insbesondere des Tierschutzes, mit Schlag-
fallen und Bioziden töten
e) Funktionsfähigkeit von Einrichtungen zur Abwehr von
Insekten, Milben, Schadnagetieren und Vögeln kon-
trollieren und erhalten
f) Maßnahmen dokumentieren
 8
3Düngemittel annehmen,
lagern, mischen und abgeben
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) bei der Annahme, Lagerung, Mischung und Abgabe
von Düngemitteln rechtliche Regelungen beachten
b) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Lie-
fergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnah-
men ergreifen
c) Qualität von Düngemitteln beurteilen
d) Düngemittel annehmen
e) Düngemittel lagern und konservieren
f) Düngemittel unter Berücksichtigung chemischer Zu-
sammensetzung und von Kundenvorgaben mischen
und Prozesse steuern
g) Produkte versandfertig verpacken und Versandein-
heiten prüfen
h) Versandeinheiten abgeben, verladen und Abgabe do-
kumentieren
 5
4Qualität von Braugetreide,
Mais, Ölsaaten und
Leguminosen beurteilen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) sensorische, chemische, physikalische und mikrobio-
logische Untersuchungen von Braugetreide im Hin-
blick auf Keimfähigkeit und Proteingehalt sowie auf
Vollkornanteil durchführen und Qualität beurteilen
b) sensorische, chemische, physikalische und mikrobio-
logische Untersuchungen von Mais im Hinblick auf
Feuchtigkeit und Stärke durchführen und Qualität
beurteilen
c) sensorische, chemische, physikalische und mikrobio-
logische Untersuchungen von Ölsaaten im Hinblick
auf Feuchtigkeit, Ölgehalt und Anteil freier Fettsäuren
durchführen und Qualität beurteilen
d) sensorische, chemische, physikalische und mikro-
biologische Untersuchungen von Leguminosen im
Hinblick auf Rohprotein durchführen und Qualität be-
urteilen
 8
5Pflanzenschutzmittel
annehmen, lagern,
anwenden und abgeben
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) bei der Anwendung, Beratung und Abgabe rechtliche
Regelungen beachten, insbesondere pflanzenschutz-
rechtliche Regelungen einschließlich der Regelungen
zum Nachweis der Sachkunde
b) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Lie-
fergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnah-
men ergreifen
c) Pflanzenschutzmittel annehmen
d) Pflanzenschutzmittel lagern und dabei gefahrgut-
rechtliche Regelungen einhalten und Wechselwirkun-
gen mit anderen Stoffen berücksichtigen
e) Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflan-
zen und Pflanzenerzeugnissen erkennen
f) Eigenschaften und Verfahren zur Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln unterscheiden
g) Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes auf-
zeigen
h) Pflanzenschutzgeräte verwenden, reinigen und war-
ten
i) sachkundige und nicht sachkundige Personen über
die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwen-
dung von Pflanzenschutzmitteln beraten sowie über
Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier
sowie für den Naturhaushalt und über die Vermei-
dung dieser Risiken unterrichten
j) Produkte versandfertig verpacken und Versandein-
heiten prüfen
k) Versandeinheiten abgeben, verladen und sichern und
Abgabe dokumentieren
 6
6Saatgut annehmen,
bearbeiten, lagern und
abgeben
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Lie-
fergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnah-
men ergreifen
b) Sortenreinheit bei der Annahme, Bearbeitung, Lage-
rung und Abgabe von Saatgut gewährleisten
c) Probenahme und produktspezifische Untersuchun-
gen im Hinblick auf Sorten, Keimfähigkeit und Ganz-
kornanteil durchführen
d) Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen
Vorgaben abgleichen und bewerten sowie bei Ab-
weichungen Maßnahmen ergreifen
e) Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumen-
tieren
f) Saatgut zur Erhöhung des Ganzkornanteils reinigen,
Saatgut beizen und Prozesse steuern
g) Saatgut zur Zertifizierung vorbereiten
h) Saatgut unter Berücksichtigung von Wechselwirkun-
gen mit anderen Gütern lagern
i) Saatgut versandfertig verpacken und Versandein-
heiten prüfen
j) Versandeinheiten abgeben und verladen und Abgabe
dokumentieren
 5


Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Arbeitsabläufe vorbereiten
und im Team arbeiten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und auf Umsetz-
barkeit prüfen
b) Arbeitsschritte festlegen und dokumentieren
c) Arbeitsergebnisse dokumentieren und kontrollieren
4 
d) Kundenwünsche berücksichtigen
e) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen
f) Gespräche lösungsorientiert führen sowie zur Ver-
meidung von Kommunikationsstörungen und Konflik-
ten beitragen
g) Arbeitsergebnisse bewerten
 5
6 Informations- und
Kommunikationstechniken
anwenden
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
a) Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen
und nutzen, insbesondere Fachliteratur, Betriebs-
anleitungen und Produktbeschreibungen
b) betriebliche Informations- und Kommunikationssys-
teme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische
Software anwenden
4 
c) Informationen auswerten
d) Daten erfassen, sichern und pflegen
e) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit
beachten
 6