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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft (MühGetreiWiTechAusbV)
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1002 (Nr. 24)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-113 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-113 Berufliche Bildung
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Müllerei
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Agrarlager
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Qualitätssichernde Maßnahmen anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden b) Muster nehmen, kennzeichnen und lagern c) Rückverfolgbarkeit von Rohstoffen und Produkten sicherstellen d) produktbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Lebensmittel- und Futtermittelrecht, anwenden e) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs- hygiene durchführen | 4 | |
f) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Lebensmittelsicher- heits- und Qualitätsmanagementsystemen beachten g) prozessunterstützende Kontrollen in den verschiede- nen Prozessstufen durchführen und bei Abweichun- gen Maßnahmen veranlassen h) qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaß- nahmen einleiten, durchführen und dokumentieren i) bei Schädlingsbefall Maßnahmen zur Beseitigung er- greifen | 4 | |||
2 | Rohstoffe annehmen und untersuchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Proben nach produktspezifischen Plänen nehmen b) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit Liefergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen er- greifen c) Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumen- tieren d) produktspezifische sensorische, chemische, physi- kalische und mikrobiologische Untersuchungen im Hinblick auf Qualität und weitere Verwendung der anzunehmenden Produkte durchführen und extern veranlassen e) Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen Vorgaben abgleichen, bewerten und Analyseberichte erstellen, Zuordnung zu Qualitätsgruppen prüfen und vornehmen sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen f) Besatzanalysen unter Berücksichtigung von Kornbe- satz, Fremdbesatz und tierischem Befall durchführen g) Rohstoffe annehmen und auf Gewicht und Menge prüfen h) Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterial kontrollieren und annehmen | 12 | |
3 | Rohstoffe lagern (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Lagerarten und Lagereinrichtungen unter Berück- sichtigung von Lagergut, Lagermenge und Lagerzeit auswählen b) Lagereinrichtungen reinigen und vorbereiten c) Rohstoffe fördern d) Rohstoffe, insbesondere Getreide, lagerfähig machen e) Rohstoffe, insbesondere Getreide, unter Berücksich- tigung der Einflüsse von Feuchtigkeit, von Tempera- tur, von enzymatischer Aktivität und von Schadorga- nismen werterhaltend lagern und überwachen f) an der Erstellung von Monitoringplänen mitwirken und Schädlingsmonitoring durchführen g) Lagerbestandskontrollen durchführen h) Qualitätsparameter, Maßnahmen und Bestände do- kumentieren i) Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmateria- lien zuordnen und lagern j) bei Abweichung von Qualitätsvorgaben Maßnahmen ergreifen | 12 | |
4 | Rohstoffe reinigen und für die Verarbeitung vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Geräte, Maschinen und Anlagen zur Reinigung von Rohstoffen, insbesondere Getreidevorreiniger, Farb- ausleser, Kreissiebe, Steinausleser, Magnetausleser und Trieure, unter Berücksichtigung von Trennmetho- den produktspezifisch auswählen b) Anlagen zur Reinigung einstellen und kontrollieren c) Rohstoffe reinigen d) Reinigungseffekte bewerten und dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen e) Rohstoffe durch Konditionieren, insbesondere durch Netzen und Abstehen, für die weitere Verarbeitung vorbereiten f) Rohstoffe ihrer weiteren Verwendung zuführen g) ausgelesene Stoffe und Materialien verwerten und entsorgen | 12 | |
5 | Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) mechanische Fördersysteme im Hinblick auf Förder- mengen und Fördergeschwindigkeiten auswählen b) Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte transportie- ren und dazu insbesondere Bandförderer, Elevatoren, Rohrschneckenförderer, Trogkettenförderer, Trog- schneckenförderer und Vibrorinnen einsetzen c) Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichti- gung von Prozessdiagrammen und Fließschemata bedienen und dabei Sicherheitsmaßnahmen berück- sichtigen d) Mess- und Regelanlagen bedienen e) Aspiration unter Beachtung des Umwelt- und Ge- sundheitsschutzes kontrollieren und regulieren f) Betriebsstoffe unter Beachtung von Arbeitssicher- heit, Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz prüfen und einsetzen | 15 | |
g) Prozessdiagramme und Fließschemata darstellen h) pneumatische Fördersysteme im Hinblick auf Förder- mengen und Fördergeschwindigkeiten auswählen und einsetzen i) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten, umrüsten und in Betrieb nehmen und dabei Sicherheitsmaß- nahmen beachten | 11 | |||
6 | Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und warten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungs- zweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten b) Geräte, Maschinen und Anlagen gemäß Bedienungs- anleitung und sonstigen Vorgaben unter Beachtung des Produkt- und Umweltschutzes reinigen, pflegen und warten und dabei Sicherheitsmaßnahmen be- achten c) Geräte, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß prü- fen, Verschleißteile nach betrieblichen Vorgaben aus- tauschen und Maßnahmen veranlassen d) Laufrohre unter Berücksichtigung produktspezi- fischer Eigenschaften reinigen und warten e) Funktionsfähigkeit von Geräten, Maschinen und An- lagen kontrollieren, Störungen und Abweichungen feststellen und Maßnahmen einleiten f) Maßnahmen dokumentieren und kommunizieren und technische Skizzen von Maschinenteilen anfertigen g) Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen | 15 | |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Müllerei
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
25. bis 36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Produktionsprozesse steuern (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Fließschemata anwenden und Bedienungsanleitun- gen umsetzen b) Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auswählen und Mi- schungen gemäß Rezepturen unter Einhaltung recht- licher Vorgaben herstellen c) Prozessleittechnik unter Berücksichtigung technolo- gischer, ökonomischer und ökologischer Aspekte be- dienen d) Produktionsprozesse und Verfahrensschritte überwa- chen, Störungen feststellen und kommunizieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumen- tieren e) Qualität und Ausbeute von Zwischen- und Endpro- dukten kontrollieren, optimieren und dokumentieren | 33 | |
2 | Mahlerzeugnisse herstellen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Mahlverfahren für Getreide auswählen b) Maschinen und Anlagen zum Mahlen von Getreide auswählen c) Mehl und Mahlprodukte unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen herstellen | 3 | |
3 | Futtermittel herstellen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Zerkleinerungsverfahren auswählen b) Maschinen und Anlagen zum Zerkleinern auswählen c) bei der Optimierung von Mischungen und Rezepturen unter Einhaltung rechtlicher Vorgaben mitwirken d) Futtermittel gemäß Rezepturen durch Mischen, Homo- genisieren, Konditionieren und Pelletieren herstellen | 3 | |
4 | Spezialerzeugnisse herstellen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Herstellungsverfahren für Getreideflocken auswählen b) Maschinen und Anlagen zum Schälen und Flockieren auswählen c) Herstellungsverfahren für Extrudate, Gewürze, Grau- pen, Grütze, Ölprodukte, Reis oder Tee auswählen d) Maschinen und Anlagen zum Herstellen von Spezial- erzeugnissen auswählen e) Spezialerzeugnisse unter Berücksichtigung von Kun- denanforderungen herstellen | 3 | |
5 | Waren lagern, verpacken und verladen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Waren produktspezifisch lagern b) Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen, insbesondere rechtliche Regelungen einhalten c) Verpackungs- und Verladungsanlagen einrichten, be- schicken und bedienen d) Produkte versandfertig machen sowie Versandein- heiten prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen er- greifen e) Frachträume nach Vorgabe inspizieren und freigeben, Ware verladen, Frachtpapiere erstellen und überge- ben sowie Abgabe dokumentieren f) Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherstellen | 10 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Agrarlager
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
25. bis 36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Rohstoffpartien gesund erhalten (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Maßnahmen zur Gesunderhaltung von Getreide, Le- guminosen und Ölsaaten unter Berücksichtigung von Feuchtigkeit, Temperatur- und Energieeffizienz aus- wählen b) Transportwege von Luft und Luftverteilung unter Berücksichtigung von Luftströmungsberechnungen festlegen und Strömungsmaschinen einsetzen c) Rohstoffpartien unter Berücksichtigung relativer Luft- feuchte belüften d) Rohstoffpartien unter Beachtung von betrieblichen Vorgaben und Gegebenheiten kühlen e) Rohstoffpartien unter Berücksichtigung von Fließge- schwindigkeiten sowie Luft- und Produkttemperatur trocknen f) Lagerprozesse von Rohstoffpartien bis zu deren Auslagerung steuern, überwachen und Störungen feststellen und kommunizieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren | 20 | |
2 | Schädlinge abwehren und bekämpfen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Gefährdungen erkennen und Gefährdungspotenzial beurteilen b) Schädlingsbefall und Befallsymptome durch Insek- ten, Milben, Schadnagetiere und Vögel erkennen c) Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Insekten, Milben und Vögeln unter Einhaltung recht- licher Regelungen, insbesondere des Tierschutzes, planen und durchführen d) Schadnagetiere unter Beachtung rechtlicher Rege- lungen, insbesondere des Tierschutzes, mit Schlag- fallen und Bioziden töten e) Funktionsfähigkeit von Einrichtungen zur Abwehr von Insekten, Milben, Schadnagetieren und Vögeln kon- trollieren und erhalten f) Maßnahmen dokumentieren | 8 | |
3 | Düngemittel annehmen, lagern, mischen und abgeben (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) bei der Annahme, Lagerung, Mischung und Abgabe von Düngemitteln rechtliche Regelungen beachten b) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Lie- fergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnah- men ergreifen c) Qualität von Düngemitteln beurteilen d) Düngemittel annehmen e) Düngemittel lagern und konservieren f) Düngemittel unter Berücksichtigung chemischer Zu- sammensetzung und von Kundenvorgaben mischen und Prozesse steuern g) Produkte versandfertig verpacken und Versandein- heiten prüfen h) Versandeinheiten abgeben, verladen und Abgabe do- kumentieren | 5 | |
4 | Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten und Leguminosen beurteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) sensorische, chemische, physikalische und mikrobio- logische Untersuchungen von Braugetreide im Hin- blick auf Keimfähigkeit und Proteingehalt sowie auf Vollkornanteil durchführen und Qualität beurteilen b) sensorische, chemische, physikalische und mikrobio- logische Untersuchungen von Mais im Hinblick auf Feuchtigkeit und Stärke durchführen und Qualität beurteilen c) sensorische, chemische, physikalische und mikrobio- logische Untersuchungen von Ölsaaten im Hinblick auf Feuchtigkeit, Ölgehalt und Anteil freier Fettsäuren durchführen und Qualität beurteilen d) sensorische, chemische, physikalische und mikro- biologische Untersuchungen von Leguminosen im Hinblick auf Rohprotein durchführen und Qualität be- urteilen | 8 | |
5 | Pflanzenschutzmittel annehmen, lagern, anwenden und abgeben (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a) bei der Anwendung, Beratung und Abgabe rechtliche Regelungen beachten, insbesondere pflanzenschutz- rechtliche Regelungen einschließlich der Regelungen zum Nachweis der Sachkunde b) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Lie- fergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnah- men ergreifen c) Pflanzenschutzmittel annehmen d) Pflanzenschutzmittel lagern und dabei gefahrgut- rechtliche Regelungen einhalten und Wechselwirkun- gen mit anderen Stoffen berücksichtigen e) Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflan- zen und Pflanzenerzeugnissen erkennen f) Eigenschaften und Verfahren zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unterscheiden g) Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes auf- zeigen h) Pflanzenschutzgeräte verwenden, reinigen und war- ten i) sachkundige und nicht sachkundige Personen über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwen- dung von Pflanzenschutzmitteln beraten sowie über Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für den Naturhaushalt und über die Vermei- dung dieser Risiken unterrichten j) Produkte versandfertig verpacken und Versandein- heiten prüfen k) Versandeinheiten abgeben, verladen und sichern und Abgabe dokumentieren | 6 | |
6 | Saatgut annehmen, bearbeiten, lagern und abgeben (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | a) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Lie- fergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnah- men ergreifen b) Sortenreinheit bei der Annahme, Bearbeitung, Lage- rung und Abgabe von Saatgut gewährleisten c) Probenahme und produktspezifische Untersuchun- gen im Hinblick auf Sorten, Keimfähigkeit und Ganz- kornanteil durchführen d) Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen Vorgaben abgleichen und bewerten sowie bei Ab- weichungen Maßnahmen ergreifen e) Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumen- tieren f) Saatgut zur Erhöhung des Ganzkornanteils reinigen, Saatgut beizen und Prozesse steuern g) Saatgut zur Zertifizierung vorbereiten h) Saatgut unter Berücksichtigung von Wechselwirkun- gen mit anderen Gütern lagern i) Saatgut versandfertig verpacken und Versandein- heiten prüfen j) Versandeinheiten abgeben und verladen und Abgabe dokumentieren | 5 |
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- meidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen- den sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Arbeitsabläufe vorbereiten und im Team arbeiten (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und auf Umsetz- barkeit prüfen b) Arbeitsschritte festlegen und dokumentieren c) Arbeitsergebnisse dokumentieren und kontrollieren | 4 | |
d) Kundenwünsche berücksichtigen e) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen f) Gespräche lösungsorientiert führen sowie zur Ver- meidung von Kommunikationsstörungen und Konflik- ten beitragen g) Arbeitsergebnisse bewerten | 5 | |||
6 | Informations- und Kommunikationstechniken anwenden (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) | a) Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen und nutzen, insbesondere Fachliteratur, Betriebs- anleitungen und Produktbeschreibungen b) betriebliche Informations- und Kommunikationssys- teme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden | 4 | |
c) Informationen auswerten d) Daten erfassen, sichern und pflegen e) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten | 6 |
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