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Änderung § 6 SpFV vom 01.01.2023
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§ 6 SpFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 6 SpFV n.F. (neue Fassung) in der am 14.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis | |
(1) 1 Der Bewerber muss für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes 1. für das Führen a) eines Sportbootes mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt sein, b) eines Sportbootes unter Segel mindestens 14 Jahre alt sein, | |
(Text alte Fassung) 2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes tauglich sein, | (Text neue Fassung) 2. zum Führen eines Sportbootes körperlich und psychisch (medizinisch) tauglich sein, |
3. zuverlässig sein, 4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nach § 8 nachgewiesen haben. | |
2 Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt ist, bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (2) Körperlich untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh-, Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt. (3) Zur Feststellung oder Überprüfung der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit des Bewerbers kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen. (4) 1 Einem Bewerber, der körperlich oder geistig bedingt tauglich ist, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Tauglichkeit verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können. 2 Ein nicht ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen kann nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. 3 Tritt eine bedingte Tauglichkeit nach der Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. 4 Die Auflagen sind im Sportbootführerschein zu vermerken. 5 Fällt ein Mangel der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit nachträglich weg, können die zum Ausgleich erteilten Auflagen auf Antrag gestrichen werden. 6 Für die Erteilung und Streichung der Auflagen sind die beliehenen Verbände zuständig. | 2 Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt oder sonst in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (2) 1 Die medizinische Tauglichkeit des Bewerbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis eines Arztes nach Anhang 1 der Anlage 2 zu bestätigen. 2 Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit kann dem Arzt 1. eine Bescheinigung über das ausreichende Sehvermögen einer nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Ausgabe September 2013 und 2. eine Bescheinigung über das Hörvermögen eines in der Handwerksrolle eingetragenen Hörakustikerbetriebs vorgelegt werden. 3 Die medizinische Tauglichkeit kann auch durch Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung oder durch ein Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst nach § 5 der Maritimen-Medizin-Verordnung nachgewiesen werden. (3) Bestehen Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit, kann zu ihrer Feststellung oder Überprüfung der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amtsärztlichen oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen. (4) 1 Wird einem Bewerber durch den Tauglichkeitsnachweis eine vorübergehende oder dauerhaft bedingte medizinische Tauglichkeit bescheinigt oder tritt eine bedingte medizinische Tauglichkeit später ein, sind Maßnahmen und Beschränkungen (Auflagen) in die Fahrerlaubnis aufzunehmen, die geeignet sind, die mit der bedingten medizinischen Tauglichkeit verbundenen Gefahren auszugleichen. 2 Ein nicht ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen kann nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. 3 Fällt ein Mangel der medizinischen Tauglichkeit nachträglich weg, können die zum Ausgleich erteilten Auflagen auf Antrag aufgehoben werden. 4 Für die Erteilung und Aufhebung der Auflagen sind die beliehenen Verbände zuständig. |
(5) 1 Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist. 2 Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen können, sind insbesondere: 1. rechtskräftige Verurteilung wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs, 2. wiederholte, mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften, 3. rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Verkehrsstraftatbestände, 4. im Einzelfall rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Straftatbestände oder wiederholte, mit Geldbuße geahndete erhebliche Zuwiderhandlungen gegen andere verkehrsrechtliche Vorschriften, soweit daraus ein Rückschluss auf das künftige Verhalten des Bewerbers im Schiffsverkehr zu ziehen ist, oder 5. Kenntnis von der Teilnahme am Verkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel auch ohne abgeschlossene Straf- oder Bußgeldverfahren. |
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