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Synopse aller Änderungen der SpFV am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 1 der SpFVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SpFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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SpFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
SpFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen
§ 4 Fahrerlaubnis für die Seeschifffahrtsstraßen
§ 5 Besondere Regelungen
§ 6 Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
§ 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 8 Prüfung
§ 9 Prüfungsausschüsse
§ 10 Voraussetzungen für die Bestellung der Prüfer; Entlassung der Prüfer
§ 11 Ersatzausfertigung
§ 12 Pflichten des Schiffseigentümers und des Schiffsführers
§ 13 Entziehung der Fahrerlaubnis oder des Befähigungsnachweises
§ 14 Ruhen der Fahrerlaubnis
§ 15 Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 16 Zuständige Stellen
§ 17 Verzeichnis
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 (aufgehoben)
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1) Muster für den amtlichen Sportbootführerschein
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4, § 10 Absatz 1 Satz 2) Ärztliches Zeugnis für Bewerberinnen und Bewerber um den Sportbootführerschein/für Prüferinnen und Prüfer in der Sportschifffahrt
(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2) Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)
Anlage 3 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) Theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins
Anlage 4 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) Praktische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins
Anlage 5 (zu § 8 Absatz 5) Ausstattung und Besatzung des Prüfungsboots
Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Nummer 2) Voraussetzungen für eine Bestellung als Prüfer
Anlage 7 (zu § 10 Absatz 3 Satz 3) Belehrung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3
Anlage 8 (zu § 5 Absatz 2) Binnenschifffahrtsstraßen, auf denen für das Führen eines Sportbootes unter Segel eine Fahrerlaubnis erforderlich ist
Anlage 9 (zu § 8 Absatz 8 Satz 2) Muster für den vorläufigen Sportbootführerschein

§ 3 Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen


(1) 1 Wer auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart. 2 Die Fahrerlaubnis wird unbeschadet des Absatzes 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nachgewiesen (Anlage 1).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Als Fahrerlaubnis im Sinne des Absatzes 1 werden für die jeweilige Antriebsart anerkannt:



(2) Als Fahrerlaubnis und als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 werden für die jeweilige Antriebsart anerkannt:

1. das Schifferpatent für den Bodensee der Kategorien B oder C oder den Hochrhein nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung,

2. ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeugs auf den Binnenschifffahrtsstraßen oder anderen Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilt worden ist,

3. ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung vor dem 1. April 1978 erteilt worden ist,

4. Befähigungszeugnisse der Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253), die vor dem 1. April 1978 erteilt worden sind,

5. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,

6. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 29. Mai 2019 (Anlage 3 zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,

7. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen.

(3) 1 Der Befähigungsnachweis, der für die Fahrerlaubnis auf den Binnenschifffahrtsstraßen für ein Sportboot erforderlich ist, gilt für die jeweilige Antriebsart als erbracht für die Inhaber

1. eines im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilten amtlichen Befähigungsnachweises zum Führen eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine oder unter Segel auf Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen, sofern das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat,

2. eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien A oder D nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung,

3. eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft oder staatlichen Organisation erteilten Berechtigungsscheins zum Führen eines Wasserrettungsfahrzeugs, sofern das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.

2 Eine Übersicht über die durch Satz 1 Nummer 1 und 3 erfassten Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.

(4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen wird für die jeweilige Antriebsart ersetzt durch einen:

1. amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21. März 1978 (BGBl. I S. 420), die zuletzt durch Artikel 48 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist,

2. Sportbootführerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wenn er vor dem 1. April 1978, im Land Berlin vor dem 1. April 1989, erteilt worden ist,

3. Motorbootführerschein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl. 1967 II S. 731), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBl. 1968 II S. 1107) geändert worden ist,

4. Sportbootführerschein-Binnen nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 122 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,

5. Befähigungsnachweis für das Führen von Sport- und Hausbooten in dem Fahrtbereich Binnengewässer, der nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist.

(5) 1 Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt. 2 Dies gilt auch für ruhende Befähigungszeugnisse, sofern der Grund ihres Ruhens in der Nichterneuerung des Nachweises der Tauglichkeit liegt. 3 Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(6) 1 Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten Befähigungsnachweise bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen. 2 Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

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(7) 1 Gegen Vorlage eines der in Absatz 4 genannten Sportbootführerscheine bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt. 2 Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.



(7) Fahrzeugbezogene Berechtigungen eines in Absatz 4 bezeichneten Befähigungsnachweises, die zu Gunsten des Inhabers von § 1 abweichen, sind in den nach Satz 1 auszustellenden Sportbootführerschein einzutragen.

(8) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7 und nach § 5 Absatz 4 können auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden.


§ 4 Fahrerlaubnis für die Seeschifffahrtsstraßen


(1) 1 Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot mit Antriebsmaschine führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis. 2 Die Fahrerlaubnis wird unbeschadet des Absatzes 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nachgewiesen (Anlage 1).

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(2) Als Fahrerlaubnis im Sinne des Absatzes 1 werden anerkannt:



(2) Als Fahrerlaubnis und als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 werden anerkannt:

1. ein Befähigungszeugnis zum Kapitän, ein Befähigungszeugnis zum nautischen Schiffsoffizier oder ein Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker oder

2. ein im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilter amtlicher Befähigungsnachweis zum Führen eines Fahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.

(3) Der Befähigungsnachweis, der für die Fahrerlaubnis auf den Seeschifffahrtsstraßen für ein Sportboot erforderlich ist, gilt als erbracht für die Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft oder staatlichen Organisation erteilten Berechtigungsscheins zum Führen eines Wasserrettungsfahrzeugs, sofern das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.

(4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen wird ersetzt durch einen:

1. Motorbootführerschein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl. 1967 II S. 731), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBl. II S. 1107) geändert worden ist,

2. Sportbootführerschein-See nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,

3. Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten mit dem Fahrtbereich Seewasserstraßen, Küstenfahrt und Seefahrt, der nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist.

(5) 1 Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt. 2 Dies gilt auch für ruhende Befähigungszeugnisse, sofern der Grund ihres Ruhens in der Nichterneuerung des Nachweises der Tauglichkeit liegt. 3 Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(6) 1 Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten Befähigungsnachweise bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen. 2 Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(7) 1 Gegen Vorlage eines der in Absatz 4 genannten Sportbootführerscheine bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt. 2 Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(8) Eine Übersicht über die nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 anerkannten Befähigungsnachweise wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.

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(9) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7 können auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Besondere Regelungen


(1) 1 Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen

1. Personen beim Führen eines Sportbootes auf dem Rhein, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 3,68 Kilowatt beträgt,

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2. auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 11,03 Kilowatt beträgt,



2. auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung bei Verwendung eines

a) Verbrennungsmotors
höchstens 11,03 Kilowatt,

b) Elektromotors höchstens 7,5
Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,

3. Personen beim Führen eines Segelsurfbretts,

4. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sofern im Wohnsitzstaat keine Fahrerlaubnis für das zu führende Sportboot erforderlich ist,

5. Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Befähigungsnachweises beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen in dem jeweiligen Geltungsbereich.

2 Ist im Fall des Satzes 1 Nummer 4 in dem Staat des Wohnsitzes für das Führen eines Sportbootes auf den jeweiligen Gewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147/Rev.3, VkBl. 2013 S. 987) an, benötigt die Person den Befähigungsnachweis oder ein internationales Zertifikat nach der Resolution Nr. 40 ECE für das jeweilige Gewässer im Geltungsbereich dieser Verordnung. 3 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden.

(2) Eine Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes unter Segel ist nur auf den in der Anlage 8 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich.

(3) Auf dem Rhein ist bei einer Nutzleistung von mehr als 3,68 Kilowatt für das Führen eines Sportbootes Folgendes erforderlich:

1. eine Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1,

2. ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht oder

3. sofern der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht länger als ein Jahr andauert,

a) ein im Wohnsitzstaat amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern oder

b) ein internationales Zertifikat im Sinne der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, sofern diese Resolution im Wohnsitzstaat angewendet wird.

(4) Gegen Vorlage eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschifferscheins oder eines vor dem 1. Oktober 1999 erteilten Führerscheins für Küstenfahrt (BR) des Deutschen Segler-Verbandes sowie eines vor dem 1. Januar 1994 erteilten Führerscheins für die Revierfahrt (R), für große Küstenfahrt (BK) oder Seefahrt (C) des Deutschen Segler-Verbandes mit der Antriebsart unter Segel bei einem der beliehenen Verbände wird dem Inhaber eines Führerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Antriebsmaschine auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für beide Antriebsarten erteilt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis


(1) 1 Der Bewerber muss für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes

1. für das Führen

a) eines Sportbootes mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt sein,

b) eines Sportbootes unter Segel mindestens 14 Jahre alt sein,

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2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes tauglich sein,



2. zum Führen eines Sportbootes körperlich und psychisch (medizinisch) tauglich sein,

3. zuverlässig sein,

4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nach § 8 nachgewiesen haben.

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2 Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt ist, bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(2) Körperlich untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh-, Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt.

(3) Zur Feststellung oder Überprüfung der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit des Bewerbers kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen.

(4) 1 Einem Bewerber, der körperlich oder geistig bedingt tauglich ist, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Tauglichkeit verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können. 2 Ein nicht ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen kann nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. 3 Tritt eine bedingte Tauglichkeit nach der Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. 4 Die Auflagen sind im Sportbootführerschein zu vermerken. 5 Fällt ein Mangel der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit nachträglich weg, können die zum Ausgleich erteilten Auflagen auf Antrag gestrichen werden. 6 Für die Erteilung und Streichung der Auflagen sind die beliehenen Verbände zuständig.



2 Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt oder sonst in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(2) 1 Die medizinische Tauglichkeit des Bewerbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis eines niedergelassenen Arztes nach Anhang 1 der Anlage 2 zu bestätigen. 2 Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit kann dem Arzt

1. eine Bescheinigung
über das ausreichende Sehvermögen einer nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Ausgabe September 2013 und

2. eine Bescheinigung über das Hörvermögen eines in der Handwerksrolle eingetragenen Hörakustikerbetriebs

vorgelegt werden. 3 Die medizinische Tauglichkeit kann auch durch Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung
oder durch ein Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst nach § 5 der Maritimen-Medizin-Verordnung nachgewiesen werden.

(3) Bestehen Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit, kann zu ihrer Feststellung oder Überprüfung der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amtsärztlichen oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen.

(4) 1 Wird einem Bewerber durch den Tauglichkeitsnachweis eine vorübergehende oder dauerhaft bedingte medizinische Tauglichkeit bescheinigt oder tritt eine bedingte medizinische Tauglichkeit später ein, sind Maßnahmen und Beschränkungen (Auflagen) in die Fahrerlaubnis aufzunehmen, die geeignet sind, die mit der bedingten medizinischen Tauglichkeit verbundenen Gefahren auszugleichen. 2 Ein nicht ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen kann nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. 3 Fällt ein Mangel der medizinischen Tauglichkeit nachträglich weg, können die zum Ausgleich erteilten Auflagen auf Antrag aufgehoben werden. 4 Für die Erteilung und Aufhebung der Auflagen sind die beliehenen Verbände zuständig.

(5) 1 Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist. 2 Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen können, sind insbesondere:

1. rechtskräftige Verurteilung wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs,

2. wiederholte, mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften,

3. rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Verkehrsstraftatbestände,

4. im Einzelfall rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Straftatbestände oder wiederholte, mit Geldbuße geahndete erhebliche Zuwiderhandlungen gegen andere verkehrsrechtliche Vorschriften, soweit daraus ein Rückschluss auf das künftige Verhalten des Bewerbers im Schiffsverkehr zu ziehen ist, oder

5. Kenntnis von der Teilnahme am Verkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel auch ohne abgeschlossene Straf- oder Bußgeldverfahren.



(heute geltende Fassung) 

§ 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung


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(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis ist spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin vollständig an den Prüfungsausschuss zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung ablegen möchte.



(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis ist schriftlich oder elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin vollständig an den Prüfungsausschuss zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung ablegen möchte.

(2) 1 Der Antrag muss folgende Angaben, Erklärungen und Unterlagen enthalten:

1. Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität und Anschrift des Bewerbers,

2. Art der Fahrerlaubnis, die erworben werden soll,

3. ein aktuelles Passbild in der Größe 35x 45 Millimeter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung zeigt,

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4. ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2, das vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Antragsteller zuzuleiten ist, oder eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins für den jeweils anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart, wenn dieser durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist,

5. die Kopie eines gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerscheins oder auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart O), wenn ein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nicht vorgelegt wird,



4. einen medizinischen Tauglichkeitsnachweis nach dem Muster nach Anhang 1 der Anlage 2, der vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Antragsteller zuzuleiten ist, oder eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins für den jeweils anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart, wenn dieser durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist,

5. die Kopie eines gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerscheins oder auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes, wenn ein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nicht vorgelegt wird,

6. eine Erklärung, ob dem Bewerber die Fahrerlaubnis für Sportboote bereits ein- oder mehrmals entzogen worden ist,

7. bei Bewerbern, die noch nicht 18 Jahre alt sind, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 6 Absatz 1 Satz 2),

8. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind,

9. soweit erteilt, eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins, der zur Befreiung von Prüfungsteilen am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung im Original vorzulegen ist,

10. Ort und Datum der gewünschten Prüfung,

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11. freiwillig eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer.

2 Der Bewerber muss den Antrag unterschreiben.

(3) Im Falle
des Satzes 1 Nummer 4 kann in den Richtlinien nach § 16 Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden,

1. in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichendes Sehvermögen auch mit einer Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle geführt werden kann und

2. in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichendes Hörvermögen auch mit einer Hörtestbescheinigung eines Hörgeräteakustikbetriebes geführt werden kann.

(4)
Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen,



11. im Fall eines elektronischen Verfahrens eine E-Mail-Adresse,

12.
freiwillig eine Telefonnummer.

2 Der Bewerber muss den Antrag unterschreiben, sofern dieser nicht elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt wird.

(3)
Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen,

1. wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind und

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2. die Gebühren nach einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes bezahlt worden sind.

(5)
1 Eine förmliche Zulassung ist nicht erforderlich. 2 Sie kann durch die Einladung zur Prüfung erfolgen.



2. der angeforderte Vorschuss für die voraussichtlich entstehenden Gebühren bezahlt worden ist.

(4)
1 Eine förmliche Zulassung ist nicht erforderlich. 2 Sie kann durch die Einladung zur Prüfung erfolgen.

(5) 1 Wollen Bewerber die Prüfung für einen in § 8 Absatz 1 bezeichneten Teil (Teilprüfung) bei einem anderen Prüfungsausschuss ablegen, hat der bisher zuständige Prüfungsausschuss die in Absatz 2 genannten Unterlagen, eine Ergebnisniederschrift über die bereits abgelegte Teilprüfung sowie sonstige Aktenbestandteile nach Zahlung der hierfür erforderlichen Zustellungskosten durch den Bewerber an den anderen Prüfungsausschuss zu übersenden. 2 Die Gebühr zur Zulassung zur Prüfung wird von dem anderen Prüfungsausschuss erneut erhoben. 3 Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.


(6) Ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen, hat der Leiter des Prüfungsausschusses dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.



§ 8 Prüfung


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(1) 1 Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt sich nach Antriebsart und Geltungsbereich des zu erwerbenden Sportbootführerscheins bestimmt. 2 Die Prüfung besteht in der Regel aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil. 3 Die Teilprüfungen können zu verschiedenen Zeitpunkten absolviert werden. 4 Die Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 3, die Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 4.

(2) 1 Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission ein. 2 Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer. 3 Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Inhaber des mit der Prüfung zu erwerbenden Sportbootführerscheins für den entsprechenden Geltungsbereich und die entsprechende Antriebsart sein. 4 Bei Teilprüfungen zu verschiedenen Zeitpunkten sind für die Abnahme des theoretischen Teils mindestens zwei, für die Abnahme des praktischen Teils mindestens ein Prüfer erforderlich.



(1) 1 Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt sich nach Antriebsart und Geltungsbereich des zu erwerbenden Sportbootführerscheins bestimmt. 2 Die Prüfung besteht in der Regel aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil. 3 Die Teilprüfungen können zu verschiedenen Zeitpunkten und bei unterschiedlichen Prüfungsausschüssen, auch des jeweils anderen Verbands, absolviert werden. 4 Die Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 3, die Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 4.

(2) 1 Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission ein, die die jeweiligen Prüfungen oder Teilprüfungen abnimmt. 2 Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer. 3 Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Inhaber des mit der Prüfung zu erwerbenden Sportbootführerscheins für den entsprechenden Geltungsbereich und die entsprechende Antriebsart sein. 4 Bei Teilprüfungen zu verschiedenen Zeitpunkten sind für die Abnahme des theoretischen Teils mindestens zwei, für die Abnahme des praktischen Teils mindestens ein Prüfer erforderlich.

(3) Eine Prüfungstätigkeit ist immer dann ausgeschlossen,

1. wenn der Prüfer die Bewerber zuvor persönlich geschult hat oder

2. die Bewerber in einer Ausbildungsstätte ausgebildet worden sind, der der Prüfer angehört.

(4) 1 Bei mehr als einem Prüfer beschließen die Prüfer über das Ergebnis mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. 3 Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen.

(5) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Bewerber regelmäßig ein geeignetes Sportboot mit Bootsführer zu stellen, das den Anforderungen der Anlage 5 zu dieser Verordnung entspricht.

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(6) 1 Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungsteile innerhalb eines Jahres bestanden werden. 2 Ein bestandener Prüfungsteil ist ein Jahr gültig. 3 Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann nicht an demselben Tag wiederholt werden.



(6) 1 Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungsteile innerhalb eines Jahres bestanden werden. 2 Die Jahresfrist beginnt mit Antritt der ersten Teilprüfung. 3 Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann nicht an demselben Tag wiederholt werden.

(7) Inhaber eines internationalen Zertifikats, das nach der Resolution Nr. 40 ECE von einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß ausgestellt wurde, sind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart und den jeweiligen Geltungsbereich von der praktischen Prüfung befreit.

(8) 1 Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, wird ihm die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt und ein entsprechender Sportbootführerschein unter Verwendung des Musters der Anlage 1 ausgestellt. 2 Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Bewerbers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt.

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(9) 1 Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat ihm der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission das Ergebnis mündlich mitzuteilen. 2 Die Mitteilung erfolgt mit dem Hinweis, dass der Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung erhält.



(9) 1 Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat ihm der Vorsitzende, ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission oder der Prüfungsausschussleiter das Ergebnis fernmündlich, mündlich, per E-Mail oder schriftlich innerhalb von 72 Stunden mitzuteilen. 2 Die Mitteilung erfolgt mit dem Hinweis, dass der Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung erhält.

(10) 1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2 Vertreter der nach § 16 zuständigen Stellen können die Prüfungen beaufsichtigen. 3 Sie gehören nicht der Prüfungskommission an.



(heute geltende Fassung) 

§ 10 Voraussetzungen für die Bestellung der Prüfer; Entlassung der Prüfer


(1) 1 Die Prüfer müssen

1. für die Prüfertätigkeit geeignet und zuverlässig sein,

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2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes tauglich sein,



2. zum Führen eines Sportbootes medizinisch tauglich sein,

3. ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zu den in den Prüfungsteilen abgefragten Themen besitzen und

4. die Gewähr bieten, dass die Hoheitsaufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und nach Maßgabe der zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien ordnungsgemäß ausgeführt werden.

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2 Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Tauglichkeit ist vor der ersten Bestellung den beliehenen Verbänden ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 vorzulegen, das vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem beliehenen Verband in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Prüfer zuzuleiten ist. 3 § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. 4 Zur Feststellung oder Überprüfung der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit des Prüfers kann der beliehene Verband zusätzlich die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen. 5 Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist den beliehenen Verbänden vor der ersten Bestellung ein behördliches Führungszeugnis (Belegart O) nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.



2 Zum Nachweis der medizinischen Tauglichkeit ist dem jeweiligen beliehenen Verband ein Tauglichkeitsnachweis nach dem Muster in Anhang 2 der Anlage 2 vorzulegen, der vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem beliehenen Verband in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Prüfer zuzuleiten ist. 3 Zur Feststellung oder Überprüfung der medizinischen Tauglichkeit *) des Prüfers kann der beliehene Verband zusätzlich die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen. 4 Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist den beliehenen Verbänden vor der ersten Bestellung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.

(2) Die Leiter der Prüfungsausschüsse und die anderen Prüfer müssen

1. mindestens einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen oder einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen besitzen und

2. die für eine Bestellung als Prüfer erforderlichen Voraussetzungen nach der Anlage 6 erfüllen.

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(3) 1 Die regelmäßige Bestellung der Leiter der Prüfungsausschüsse und der Prüfer erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. 2 Bei einer regelmäßigen Bestellung dürfen die Leiter der Prüfungsausschüsse und die Prüfer noch nicht 67Jahre alt sein; die Bestellung endet automatisch mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem der Leiter des Prüfungsausschusses oder der Prüfer 72 Jahre alt wird. 3 Die beliehenen Verbände haben die Leiter der Prüfungsausschüsse und die Prüfer über ihre Stellung nach Maßgabe der Anlage 7 zu belehren und die Gewähr zu bieten, dass diese die vorstehenden Voraussetzungen jederzeit erfüllen.



(3) 1 Die regelmäßige Bestellung der Leiter der Prüfungsausschüsse und der Prüfer erfolgt für die Dauer von fünf Jahren und kann nach Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 2 erneuert werden. 2 Die beliehenen Verbände haben die Leiter der Prüfungsausschüsse und die Prüfer über ihre Stellung nach Maßgabe der Anlage 7 zu belehren und die Gewähr zu bieten, dass diese die vorstehenden Voraussetzungen jederzeit erfüllen.

(4) 1 Wenn Umstände eintreten, die den Leiter des Prüfungsausschusses oder einen anderen Prüfer für die Prüfertätigkeit ungeeignet oder unzuverlässig erscheinen lassen, so haben die beliehenen Verbände dies zu prüfen. 2 Ergibt die Prüfung, dass der betreffende Leiter oder Prüfer nicht mehr geeignet oder zuverlässig ist, ist er von dem beliehenen Verband aus seinem Amt zu entlassen.

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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 7 a) dd) V. v. 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2211) wurde sinngemäß konsolidiert.

§ 11 Ersatzausfertigung


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1 Ist ein Sportbootführerschein, der in dem Verzeichnis gemäß § 17 registriert ist, unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist, wird auf Antrag des Inhabers von dem beliehenen Verband eine Ersatzausfertigung ausgestellt, die als solche zu kennzeichnen ist. 2 Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Inhabers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt. 3 Der Inhaber hat einen unbrauchbar gewordenen oder von ihm wieder aufgefundenen Sportbootführerschein unverzüglich bei den beliehenen Verbänden abzugeben.



1 Ist ein Sportbootführerschein, der in einem amtlichen Register verzeichnet ist *), unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist, wird auf Antrag des Inhabers von dem beliehenen Verband eine Ersatzausfertigung ausgestellt, die als solche zu kennzeichnen ist. 2 Der Antrag auf Ausstellung einer Ersatzausfertigung kann auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden. 3 Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Inhabers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt. 4 Der Inhaber hat einen unbrauchbar gewordenen oder von ihm wieder aufgefundenen Sportbootführerschein unverzüglich bei den beliehenen Verbänden abzugeben.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 8 a) V. v. 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2211) wurde sinngemäß konsolidiert.


§ 12 Pflichten des Schiffseigentümers und des Schiffsführers


(1) 1 Der jeweils erforderliche Befähigungsnachweis ist beim Führen von Sportbooten vom Schiffsführer mitzuführen. 2 Der Befähigungsnachweis ist den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 3 Anstelle des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen kann auch der Sportküstenschifferschein, der Sportseeschifferschein und der Sporthochseeschifferschein nach der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 125 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, mitgeführt und zur Kontrolle ausgehändigt werden. 4 Der Schiffseigentümer darf nicht anordnen oder zulassen, dass entgegen § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 ein Fahrzeug ohne die hierfür vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Ein Sportboot führt nicht, wer es unter Aufsicht des Schiffsführers steuert. 2 Die schifffahrtsrechtlichen Vorschriften über die Anforderungen an den Rudergänger bleiben unberührt.



(2) 1 Ein Sportboot führt nicht, wer es unter ständiger Aufsicht des Schiffsführers steuert. 2 Die schifffahrtsrechtlichen Vorschriften über die Anforderungen an den Rudergänger bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1) Muster für den amtlichen Sportbootführerschein


vorherige Änderung nächste Änderung

Muster für den amtlichen Sportbootführerschein (BGBl. 2017 I S. 1026)




Vorderseite

Muster Sportbootführerschein Vorderseite (BGBl. 2022 I S. 2213)


Rückseite

Muster Sportbootführerschein Rückseite (BGBl. 2022 I S. 2213)


Das Zertifikat ist unter Berücksichtigung der internationalen ISO/IEC-Norm 7810 auszustellen.

Ländercode gemäß ISO ALPHA-2.


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Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4, § 10 Absatz 1 Satz 2) Ärztliches Zeugnis für Bewerberinnen und Bewerber um den Sportbootführerschein/für Prüferinnen und Prüfer in der Sportschifffahrt




Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2) Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)


vorherige Änderung nächste Änderung

Muster Ärztliches Zeugnis für Bewerberinnen und Bewerber um den Sportbootführerschein/für Prüferinnen und Prüfer in der Sportschifffahrt (BGBl. 2017 I S. 1027)


Berichtigung v. 22. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4043):


'f) In
der Anlage 2 Abschnitt I Nummer 2 Satz 4 ist das Wort 'Deuterananomalie' durch das Wort 'Deuteranomalie' zu ersetzen.'

Änderung
durch Artikel 11 V. v. 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518):

'Abschnitt I Nummer 1
der Anlage 2 wie folgt gefasst:

'1. Sehschärfe


Die Prüfung der Sehschärfe erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220. Die Sehschärfe muss ohne oder mit Sehhilfe (Brille, Kontaktlinsen) mindestens 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen Auge betragen. Werden diese Werte nur mit Sehhilfe erreicht, muss die Sehschärfe ohne Sehhilfe für jedes Auge mindestens 0,1 betragen. Ist die Sehschärfe beider Augen zusammen besser als die jedes einzelnen Auges, kann der Wert der Sehschärfe beider Augen zusammen als der Wert des Auges mit der besseren Sehschärfe angesetzt werden.

Die Sehschärfe
ist ohne Sehhilfe ausreichend (tauglich) ☐

Die Sehschärfe
ist nur mit Sehhilfe ausreichend (bedingt tauglich) ☐

Die Sehschärfe
ist ohne und mit Sehhilfe nicht ausreichend (untauglich) ☐'.'



Einführung

Der untersuchende Arzt soll bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeitskriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeiten in Bezug auf Auftreten und Prognose abdeckt.


Die Grundsätze, die bei dem hier angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheitsstörungen übertragen werden, die nicht von
der untenstehenden Auflistung abgedeckt werden. Die Tauglichkeitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen, klinischen Beurteilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsentscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen sind:

1. Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an Bord eines Fahrzeugs tätige Person nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund derer sie nicht in der Lage ist, die für den Betrieb des Sportboots notwendigen Aufgaben jederzeit ausführen zu können und die Umgebung korrekt wahrzunehmen.

2. Die in der Tabelle in Teil 1 aufgeführten Gesundheitsstörungen sind übliche Beispiele für Gesundheitsstörungen, die zu einer Untauglichkeit führen können. Sie sind als Anhaltspunkte für Mediziner gedacht und ersetzen nicht eine fundierte ärztliche Beurteilung des Einzelfalls. Tauglichkeitsentscheidungen beruhen auf der Feststellung der Gesundheitsstörung und der Beurteilung sonstiger pathologischer Merkmale, die sich der untersuchenden Person zeigen.

In den Teilen
2 und 3 finden sich jeweils die relevanten Tauglichkeitsanforderungen für das erforderliche Hör- und Seevermögen (ICD-10-Codes H 00-59 und H 68-95); diese können auch von einer Stelle nach § 6 Absatz 2 Satz 2 dem Arzt bestätigt werden.

3. In der Tabelle in Teil 1 sind zu üblichen Gesundheitsstörungen Kriterien zur Orientierung angegeben, die zu einer Untauglichkeit führen können. Auch führt die Tabelle Kriterien an, die trotz der Gesundheitsstörung einer Tauglichkeit nicht entgegenstehen. Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden. Einige Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen sind ebenfalls in der Tabelle genannt.

In den Teilen 2 und 3 sind neben den Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen potentielle Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen vorgegeben.

4. Das Ergebnis der Tauglichkeitsuntersuchung
ist unter Verwendung der Muster in Anhang 1 oder 2 dieser Anlage festzuhalten; weitere Angaben sind zu unterlassen.

Teil 1 Orientierungskriterien zur Beurteilung der Tauglichkeit

Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut:

Spalte 1: Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO - 10. Revision (ICD-10); die Codes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt;

Spalte 2: der allgemeine Name der Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten;

Spalte 3: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: untauglich;

Spalte 4: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: tauglich.

Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte oder den Untersuchten zum Führen eines Sportbootes als ungeeignet oder trotzdem geeignet oder beschränkt geeignet erscheinen lassen, können sein:


Code | Gesundheitsstörung
Begründung
der eventuellen Unvereinbarkeit | Unvereinbarkeit | Vereinbarkeit

A 00-B99
(allgemein) | Infektionen
Persönliche Einschränkungen | Bei fortbestehendem Risiko
für rezidivierende Beeinträch-
tigungen oder wiederholte
Infektionen | Keine Symptome, die
das
sichere Handeln beeinträchtigen
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein

D 50-89
nicht
separat
gelistet | Bluterkrankungen
Unterschiedliche Blutungsnei-
gung, mögliche Einschränkung
der Belastbarkeit | Chronische Gerinnungs-
störung | Beurteilung des Einzelfalls
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein

E 00-90 Endokrine und Stoffwechsel-
erkrankungen

E 10 | Diabetes mellitus mit Insulin
behandelt | Bei unzureichend kontrollierter
Stoffwechselsituation oder
fehlender Therapieadhärenz
Hypoglykämie in der
Vorgeschichte oder fehlende
Hypoglykämiewahrnehmung
Beeinträchtigung
durch
Komplikationen des Diabetes | Wenn Zustand stabil ist und
keine Beeinträchtigungen durch
Komplikationen vorliegen:
ggf. tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von maximal 5 Jahren
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein

E 11-14 | Diabetes mellitus - nicht mit
Insulin behandelt
andere Medikation Progression
hin zur Insulinbedürftigkeit/
-therapie, erhöhte Wahrschein-
lichkeit für Komplikationen,
die
das Sehvermögen,
das Nervensystem und das
Herz-Kreislauf-System betreffen | | Wenn Zustand stabil ist und
keine Beeinträchtigungen durch
Komplikationen vorliegen:
ggf. tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von maximal 5 Jahren
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein

E 65-68 | Übergewicht/abnormales
Körpergewicht - Über- oder
Unterschreitung
Risiko
zu verunfallen sowie
eingeschränkte Beweglichkeit
und Belastbarkeit für die
Ausführung von Routine- und
Notfallaufgaben | Sicherheitsrelevante Aufgaben
können nicht wahrgenommen
werden | Anforderungen der
sicherheitsrelevanten Pflichten
können erfüllt werden
Beschränkung 07*** kann
angezeigt sein


E 00-90
nicht
separat
gelistet | Sonstige Endokrine und
Stoffwechselerkrankungen
erhebliche Störung der Drüsen
mit innerer Sekretion,
insbesondere der Schilddrüse,
der Epithelkörperchen oder
der Nebennieren | Bei fortbestehender
Einschränkung, Notwendigkeit
häufiger Anpassungen der
Medikation oder erhöhter
Wahrscheinlichkeit schwerer
Komplikationen | Anforderungen der
sicherheitsrelevanten Pflichten
können erfüllt werden
Beschränkung 07*** kann
angezeigt sein

F 00-99 Psychische, kognitive und
Verhaltensstörungen

F 10 | Alkoholmissbrauch
(Abhängigkeit)
Verhaltensauffälligkeiten,
Rezidive, Unfälle | Wenn fortbestehend oder
wenn Begleiterkrankungen
bestehen, die sich aller
Wahrscheinlichkeit nach
auftreten werden | Bei Abstinenz: drei aufeinander-
folgende Jahre lang: tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von einem Jahr mit den
Beschränkungen 04***
Danach tauglich für einen
Zeitraum von drei Jahren
mit den Beschränkungen 04***
und 05***
Danach tauglich ohne
Beschränkungen für
aufeinanderfolgende Zeiträume
von zwei, drei und fünf Jahren
ohne Rückfall und ohne
Begleiterkrankungen, wenn
bei einem Bluttest am Ende
jedes Zeitraums keine mit dem
Missbrauch zusammen-
hängenden Auffälligkeiten
festgestellt werden

F 11-19 | Drogenabhängigkeit/anhalten-
der Substanzmissbrauch
Rezidive, Unfälle, Verhaltens-
auffälligkeiten; schließt sowohl
illegalen Drogenkonsum als
auch Abhängigkeit von
verschriebenen Medikamenten
ein | Wenn fortbestehend oder
wenn Begleiterkrankungen
bestehen, die sich aller
Wahrscheinlichkeit nach
verschlechtern oder auftreten
werden | Bei Abstinenz: drei aufeinander-
folgende Jahre lang: tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von einem Jahr mit der
Beschränkung 04***
Danach tauglich für einen
Zeitraum von drei Jahren
mit der Beschränkung 04***
Danach tauglich ohne
Beschränkungen für
aufeinanderfolgende Zeiträume
von zwei, drei und fünf Jahren
ohne Rückfall und ohne
Begleiterkrankungen, wenn
bei einem Bluttest am Ende
jedes Zeitraums keine mit dem
Missbrauch zusammen-
hängende Auffälligkeiten
festgestellt werden

F 20-31 | Psychosen (akute) -organisch,
schizophren oder andere
Kategorien der ICD-Liste
zugehörig. Bipolare Störungen
(manisch-depressiv)
Rezidive, die zu Veränderung
der Wahrnehmung und des
Denkens, zu Unfällen sowie
auffälligem und riskantem
Verhalten führen können | Nach einer einzigen Episode
mit auslösenden Faktoren:
bis drei Monate nach der
Erstdiagnose
Nach einer einzigen Episode
ohne auslösende Faktoren
oder mehr als einer Episode
mit oder ohne auslösende
Faktoren: bis zwei Jahre nach
der letzten Episode
Fortbestehende Wahrschein-
lichkeit eines Rezidivs:
Tauglichkeit nicht erfüllt | Wenn die Behandlung
eingehalten wird und keine
Nebenwirkungen der Medikation
bestehen: tauglich, ggf.
mit Beschränkung 04***
Beschränkung nach 05*** kann
angezeigt sein
Wenn während eines Zeitraums
von zwei Jahren kein Rückfall
aufgetreten ist und keine
Medikation erforderlich war:
tauglich, wenn ein Facharzt
feststellt, dass die Ursache
eindeutig als vorübergehend
identifizierbar und ein Rückfall
sehr unwahrscheinlich ist

F 32-38 | Affektive Störungen
Schwere Angstzustände,
Depressionen oder jede andere
psychische Störung, die die
Leistung beeinträchtigen kann,
Rezidiv, eingeschränkte
Leistungsfähigkeit, insbeson-
dere in Notfällen; Gefährdung
des Fahrzeugs oder Dritter oder
Selbstgefährdung kann nicht
ausgeschlossen werden | Persistierende oder
rezidivierende Symptome,
die zu Beeinträchtigungen
führen | Nach vollständiger Genesung
und nach umfassender
Beurteilung des Einzelfalls
Wenn während eines Zeitraums
von zwei Jahren kein Rückfall
aufgetreten ist und keine
Medikation erforderlich war:
tauglich, wenn der Facharzt
festgestellt hat, dass die
Ursache eindeutig als
vorübergehend identifizierbar
und ein Rückfall sehr unwahr-
scheinlich ist
Ggf. zeitliche Befristung:
fünf Jahre
Beschränkungen 04***
und/oder 07*** können
angezeigt sein

F 00-99
nicht
separat
gelistet | Andere Störungen
z. B. Persönlichkeitsstörungen,
Aufmerksamkeitsstörungen
(ADHS), Entwicklungsstörungen
(z. B. Autismus) | Sofern die Einschätzung
besteht, dass sicherheits-
relevante Konsequenzen
auftreten können | Sofern keine negativen
Auswirkungen zu erwarten sind
und eine Gefährdung ausge-
schlossen werden kann

G 00-99 Krankheiten des Nervensystems

G 40-41 | Epilepsie, Erkrankungen oder
Schäden des zentralen Nerven-
systems mit wesentlichen
Funktionsstörungen, insbeson-
dere organische Krankheiten
des Gehirns oder des Rücken-
marks und deren Folgezustände,
funktionelle Störungen nach
Schädel- oder Hirnverletzungen,
Hirndurchblutungsstörungen | Für die Dauer der Abklärung
und ein Jahr nach dem
letzten Anfall
Wiederholte Anfälle, keine
Kontrolle
durch Medikation | Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage der Anforde-
rungen der Routine- und
Notfallaufgaben, unter Berück-
sichtigung neurologisch-
psychiatrischer fachärztlicher
Empfehlung
Ein Jahr nach dem Anfall,
bei stabiler Medikation:
tauglich, ggf. mit
Beschränkung 04***
Tauglich ohne Beschränkungen,
sofern anfallsfrei und keine
Einnahme von Medikamenten
in den letzten zehn Jahren


G 43 | Migräne, Anfälle mit
einhergehender starker
Beeinträchtigung des
Allgemeinzustands | Häufige Anfälle, die zu starken
Leistungseinschränkungen
führen | Mit Beschränkung, sofern keine
leistungseinschränkenden
Auswirkungen zu erwarten sind

G 47 | Schlafapnoe, Narkolepsie | Behandlung erfolglos oder
wird nicht eingehalten | Wenn
der Facharzt bestätigt,
dass die Behandlung
mindestens zwei Jahren
vollständig kontrolliert wurde:
tauglich, ggf. mit
Beschränkung 04***

G 00-99
nicht
separat
gelistet | Sonstige Erkrankungen des
Nervensystems, z. B. Multiple
Sklerose, Parkinson-Krankheit
Rezidive/Progression,
Einschränkungen von Muskel-
kraft, Gleichgewichtssinn,
Koordination und Beweglichkeit | Wenn die Person nicht
in der Lage ist die physischen
Leistungsanforderungen zu
erfüllen | Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage der
Anforderungen der Routine- und
Notfallaufgaben, unter Berück-
sichtigung neurologisch-
psychiatrischer fachärztlicher
Empfehlungen

H 00-99 Erkrankungen der Augen und
Ohren

H 00-59 | Augenerkrankungen:
fortschreitend oder wiederholt
(z. B. Glaukom, Makulapathien,
diabetische Retinopathie,
Retinitis pigmentosa etc.) | Unfähigkeit, den einschlägigen
Anforderungen an das
Sehvermögen zu genügen | Sehr geringe Wahrscheinlichkeit,
dass eine Verschlechterung
in dem Maße eintritt, dass die
Anforderungen an das
Sehvermögen nicht mehr
erfüllt werden
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein

H 68-95 | Krankheiten des Ohres:
fortschreitend (z. B. Otosklerose) | Unfähigkeit, den einschlägigen
Anforderungen an das
Hörvermögen zu genügen | Sehr geringe Wahrscheinlichkeit,
dass eine Verschlechterung
in dem Maße eintritt, dass die
Anforderungen an das
Hörvermögen nicht mehr
erfüllt werden
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein

H 81 | Ménière-Krankheiten und
andere Formen von chroni-
schem oder rezidivierendem
stark beeinträchtigendem
Schwindel | Häufige Anfälle, die zu starken
Leistungseinschränkungen
führen | Beurteilung des Einzelfalls
Sehr geringe Wahrscheinlichkeit
von Beeinträchtigungen auf
Fahrzeugen

I 00-99
nicht
separat
gelistet | Erkrankungen und/oder
Veränderungen des Herzens
und/oder des Kreislaufes mit
Einschränkungen der Leistungs-
bzw. Regulationsfähigkeit | Wenn die körperliche
Belastbarkeit eingeschränkt
ist oder Episoden mit
starker Einschränkung der
Leistungsfähigkeit auftreten
oder bei Behandlung mit
Antikoagulantien oder wenn
auf Dauer eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit für das
Auftreten einer Beeinträchti-
gung besteht | Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage des Rates
eines Kardiologen

J 45-46 | Bronchialasthma mit Anfällen | Bei vorhersehbarem Risiko
für das plötzliche Auftreten
lebensbedrohlicher
Asthmaanfälle oder mit der
Vorgeschichte eines schlecht
kontrollierten Asthmas, d. h.
mit häufigen Behandlungen
im Krankenhaus in der
Vergangenheit | Beurteilung des Einzelfalls
auf Grundlage des Rates eines
Pneumologen

K 00-99
nicht
separat
gelistet | Neigung zu Gallen- oder
Nierenkoliken | Rezidivierende oder
persistierende leistungs-
beeinträchtigende Symptome | Beurteilung des Einzelfalls durch
einen Facharzt
Sehr geringe Wahrscheinlichkeit
eines plötzlichen Auftretens
einer Gallen- oder Nierenkolik

Y 83.4
Z 97.1 | Missbildungen von Gliedmaßen
oder Teilverlust von Gliedmaßen
mit Beeinträchtigung der
Greiffähigkeit und/oder der
Stand- bzw. Gangsicherheit
Einschränkungen der Mobilität
mit Auswirkungen auf die
Routine- und Notfallaufgaben | Wenn wesentliche Routinen
nicht wahrgenommen werden
können | Beurteilung des Einzelfalls durch
einen Facharzt
Beschränkung 03*** kann
angezeigt sein

| Sonstige Gesundheits-
störungen/medizinische
Auffälligkeiten, die gegen eine
Tauglichkeit sprechen könnten | Zur Beurteilung können
Empfehlungen für ähnliche
Krankheitsbilder genutzt
werden
Zu berücksichtigen sind eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit
für das plötzliche Auftreten
von Handlungsunfähigkeit, für
das Auftreten von Rezidiven
oder Progression der Erkran-
kung sowie Einschränkungen
bei der Durchführung von
Routine- und Notfallaufgaben.
In Zweifelsfällen sollte der
Rat von spezialisierten Ärzten
eingeholt werden oder eine
Beschränkung der Tauglich-
keit oder der Verweis an einen
Gutachter in Erwägung
gezogen werden | Zur Beurteilung können
Empfehlungen für ähnliche
Krankheitsbilder genutzt werden
Zu berücksichtigen sind eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit für
das plötzliche Auftreten von
Handlungsunfähigkeit, für das
Auftreten von Rezidiven oder
Progression der Erkrankung
sowie Einschränkungen bei der
Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben. In Zweifels-
fällen sollte der Rat von
spezialisierten Ärzten eingeholt
werden oder eine Beschränkung
der Tauglichkeit oder der
Verweis an einen Gutachter in
Erwägung gezogen werden


Teil
2 Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00-59

Mindestkriterien in Bezug auf das Sehvermögen


1. Tagessehschärfe

Die Prüfung der Sehschärfe in der Ferne erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220 Ausgabe September 2013.

Die
Sehschärfe auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge muss mit oder ohne Sehhilfe größer oder gleich 0,8 sein. Einäugiges Sehen ist erlaubt.

Offenkundiges Doppelsehen (Motilität), das nicht korrigiert werden kann, ist nicht erlaubt. Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.

Beschränkung 01***
kann angezeigt sein.

2. Dämmerungssehvermögen:

Zu testen bei Glaukom, Netzhauterkrankungen oder Medientrübungen (z. B. Katarakt). Kontrastsehen bei 0,032 cd/m2 ohne Blendung; Testergebnis 1:2,7 oder besser, mit dem Mesotest überprüft.

3. Gesichtsfeld:

Liegen anamnestische Hinweise auf Gesichtsfeldausfälle beispielsweise durch Vorerkrankungen oder Unfälle vor, ist es erforderlich das horizontale Gesichtsfeld daraufhin zu überprüfen, dass mindestens ein Auge den Sehschärfen-Standard erfüllt und den Sektor des nicht sehenden Auges tüchtig kompensiert.

Bei Glaukom oder Netzhautdystrophie oder wenn bei
der Erstuntersuchung Anomalien erkannt werden, ist ein formeller Test durch einen Augenarzt erforderlich.

4. Farbunterscheidungsvermögen

Das Farbunterscheidungsvermögen ist
als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Test mittels 24 Ishihara-Farbtafeln mit maximal zwei Fehlern besteht. Alternativ kann einer der unten genannten, anerkannten alternativen Tests durchgeführt werden.

Im Zweifelsfall
ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemessene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hindeuten. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test keine Farbentüchtigkeit, so ist eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0 zulässig.

Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind:

a) Velhagen/Broschmann (Ergebnis mit maximal zwei Fehlern);

b) Kuchenbecker-Broschmann (maximal zwei Fehler);

c) HRR (Ergebnis mindestens 'leicht');

d) TMC (Ergebnis mindestens 'second degree');

e) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei 'small');

f) Farnsworth-Panel-D-15-Test (mindestens zu erreichendes Ergebnis: maximal eine diametrale Überschneidung im Diagramm der Anordnung der Farben);

g) Colour Assessment and Diagnostic Test (CAD) (Ergebnis mit maximal vier CAD-Einheiten).

Der Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z. B. getönte Kontaktlinsen und Brille,
ist nicht zulässig.

Teil 3 Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68-95

Mindestkriterien in Bezug auf das Hörvermögen

Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn Sprache mit oder
ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Entfernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Meter Entfernung verstanden wird. Beschränkung 02*** kann angezeigt sein.


---
*** Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen

01
Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04 Begleitperson erforderlich
05 Nur bei Tageslicht
06 Ohne Inhalt
07 Beschränkt auf ein einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
08 Beschränkter Bereich (z. B. Fahrtgebiet, Gewässer oder Revier)
09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen

Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen können kombiniert werden. Bei Bedarf sind sie zu kombinieren.

Anhang 1 zu Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4) Muster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises

Muster Sportbootführerschein Rückseite (BGBl. 2022 I S. 2220)


Anhang 2 zu Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2) Muster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises

Muster Sportbootführerschein Rückseite (BGBl. 2022 I S. 2221)


Anlage 3 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) Theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins


1. Allgemeines

Im theoretischen Prüfungsteil soll der Bewerber nachweisen, dass er mindestens ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Sportbootes maßgebenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und die zur sicheren Führung eines Sportbootes erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse für den jeweiligen Geltungsbereich besitzt.

Im theoretischen Prüfungsteil werden Basisfragen und spezifische Fragen gestellt, die im Antwort-Auswahl-Verfahren zu beantworten sind. Die Basisfragen beinhalten in einem allgemeinen Teil Regelungen zum Verkehrsrecht, zur Schiffsführung, zum Umweltrecht, zur Schiffstechnik und zum Wetter sowie besondere Regelungen für die Antriebsarten mit Antriebsmaschine und unter Segel. Die spezifischen Fragen beinhalten Besonderheiten des Binnenschifffahrtsrechts bzw. des Seeschifffahrtsrechts. Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine Antwort durch Ankreuzen auswählen. Von den vier Antwortvorschlägen ist jeweils nur ein Antwortvorschlag richtig. Für jede richtig ausgewählte Antwort erhält der Bewerber einen Punkt.

Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich schriftlich durchzuführen.

1.1 Navigationsaufgabe Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen

Für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ist außer dem Fragebogen eine Navigationsaufgabe zu bearbeiten, bei der die Antworten zu den Aufgaben frei formuliert oder Eintragungen in der Seekarte vorgenommen werden müssen. Für jede richtige Antwort oder Eintragung erhält der Bewerber einen Punkt je Aufgabe. Dies gilt auch für Antworten, die lediglich aufgrund eines Folgefehlers unrichtig sind. Ein Folgefehler liegt vor, wenn ein unrichtiger Ansatz folgerichtig weitergeführt wird, sei es, dass bei einer Rechenaufgabe ein unrichtiges Ergebnis bei der Lösung weiterer Rechenaufgaben eingesetzt und dadurch trotz des richtigen Rechenwegs auch die weiteren Aufgaben unrichtig gelöst werden, oder sei es, dass bei einer unrichtigen Weichenstellung in einer sonstigen Arbeit danach ein folgerichtiger Lösungsweg beschritten wird.

1.2 Anerkennung von Prüfungsteilen

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Fähigkeiten, die beim Erwerb des Sportbootführerscheins für einen Geltungsbereich oder eine Antriebsart bereits geprüft wurden, werden beim Erwerb des Sportbootführerscheins für den anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart grundsätzlich nicht erneut geprüft. Erfolgt die Prüfung für den anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart nicht bei demselben Prüfungsausschuss für den zuerst erworbenen Geltungsbereich oder die zuerst erworbene Antriebsart, ist zum Nachweis der geprüften Fähigkeiten die Vorlage des Sportbootführerscheins erforderlich. Prüfungsteile (theoretische oder praktische Prüfung), die bei einem Prüfungsausschuss des anderen Verbands durchgeführt wurden, werden nicht anerkannt.



Fähigkeiten, die beim Erwerb des Sportbootführerscheins für einen Geltungsbereich oder eine Antriebsart bereits geprüft wurden, werden beim Erwerb des Sportbootführerscheins für den anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart grundsätzlich nicht erneut geprüft. Erfolgt die Prüfung für den anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart nicht bei demselben Prüfungsausschuss für den zuerst erworbenen Geltungsbereich oder die zuerst erworbene Antriebsart, ist zum Nachweis der geprüften Fähigkeiten die Vorlage des Sportbootführerscheins erforderlich.

1.3 Hilfsmittel

Bei der Navigationsaufgabe sind als Hilfsmittel ein Navigationsdreieck, ein Anlegedreieck, ein Doppellineal, ein Portland Plotter und ein Zirkel erlaubt. Andere Hilfsmittel, wie zum Beispiel Nachschlagewerke, auch elektronischer Art, dürfen bei der Beantwortung der Fragen nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungversuchs zu belehren. Die Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission zu beaufsichtigen.

2. Nachzuweisende Kenntnisse

Durch die Prüfung ist der Nachweis über die folgenden Kenntnisse entsprechend dem zu prüfenden Geltungsbereich und der zu prüfenden Antriebsart zu erbringen:

2.1 Basiskenntnisse

2.1.1 Allgemeine Kenntnisse (für beide Geltungsbereiche)

- Grundbegriffe

- allgemeine Ausweichregeln, Schallsignale und Lichterführung

- allgemeine Gebots-, Verbots- und Schifffahrtszeichen

- Naturschutz

- allgemeine Verhaltenspflichten

- Flüssiggasanlagen

- Wartung aufblasbarer Rettungsmittel

- Feuerlöscher, Brandbekämpfung

- Verhalten nach einem Zusammenstoß

- Technik von Motorbooten:

Antriebsmotoren, Antriebswelle, Kraftstoffanlage, Ruderanlage, Fahrmanöver, Wirkung der Propellerdrehrichtung, Maschinenanlage, Betrieb von Außenbordmotoren, Schadstoffausstoß bei Bootsmotoren

2.2 Kenntnisse im Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen

2.2.1 Kenntnisse der maßgebenden Vorschriften

- Verkehrsregeln auf Binnenschifffahrtsstraßen, Rhein, Mosel und Donau

- Signale, Gebots- und Verbotszeichen, Ausweichregeln, Lichterführung nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

- Fahrerlaubnispflicht

- spezifische Kenntnisse der Fahrzeugführung auf dem Rhein

- Verhaltenspflichten

- Wetterkunde

- allgemeine Sorgfaltspflicht

- Fahrwasser, Fahrrinne und Verhalten bei Hochwasser

- Ankerverbot in Kanälen, Brückendurchfahrt

- Schleusendurchfahrt, Sichtzeichen der Fahrzeuge, Ausweichpflichten

- Schallsignale, Begegnen, Überholen, Ausweichen

- Wasserski- und Wassermotorradfahren, Kennzeichnung des Sportbootes

- Nutzung von Funk- und Radaranlagen

2.2.2 Kenntnisse unter Segel

- Rumpfformen, Stabilität

- Behandlung von Tauwerk, Segel und ihre Behandlung

- Wind, optimaler Anstellwinkel, Abdrift und Krängung

- Trimmen der Segel und des Bootes, Segelmanöver

- gesperrte Wasserflächen

2.3 Kenntnisse im Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen

2.3.1 Kenntnisse der maßgebenden Vorschriften:

- Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und Schifffahrtsordnung Emsmündung

- nautischen Veröffentlichungen

- Signale, Gebots- und Verbotszeichen, Ausweichregeln, Lichterführung

- Kollisionsverhütungsregeln

- Verhaltenspflichten

- Fahrerlaubnispflicht

- Verhalten bei Seegang und Überbordgehen

- Befahren von Warngebieten, NOK, Naturschutzgebieten und Nationalparks

- Wetterkunde

- Navigation:

Umgang mit Seekarten, Standortbestimmung durch Peilen und Koppeln, Kursabweichung und Besteckversetzung, Missweisung, Deviation, Strom- und Windversatz, Gezeiten, Leuchtfeuerverzeichnis



Anlage 5 (zu § 8 Absatz 5) Ausstattung und Besatzung des Prüfungsboots


Das Sportboot muss neben dem Bewerber und dem Bootsführer, der im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sein muss, mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission Platz bieten. Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten unter Segel auf Binnenschifffahrtsstraßen muss sich der Prüfer nicht an Bord des Prüfungsboots befinden; er kann seine Anweisungen, soweit möglich, auch vom Ufer, einem Steg oder einem anderen Boot aus geben. Der Bootsführer muss bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten unter Segel als Fahrerlaubnisinhaber nur an Bord sein, soweit gewässerbedingt eine Fahrerlaubnispflicht besteht. Die Prüfungskommission kann ein Sportboot ablehnen, wenn es

1. nicht verkehrssicher ist,

2. aufgrund seiner Bauart, Sicherheitsausrüstung, Größe oder Tragfähigkeit für die Prüfung ungeeignet ist oder

3. nicht mit den Gegenständen ausgerüstet ist, die für die in der Prüfung auszuführenden Manöver erforderlich sind.

Auf dem Prüfungsboot muss für jede an Bord befindliche Person eine Rettungsweste vorhanden sein.

Für die Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen muss auf dem Prüfungsboot ein Kompass vorhanden sein.

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Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine muss das Prüfungsboot mit einer Antriebsmaschine ausgestattet sein, die eine Nutzleistung von mehr als 11,03 kW besitzt. Dies gilt auch für Prüfungen, die auf dem Rhein durchgeführt werden.



Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine muss das Prüfungsboot mit einer Antriebsmaschine ausgestattet sein, die eine Nutzleistung von mehr als

a)
11,03 Kilowatt bei Verwendung eines Verbrennungsmotors,

b) 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 bei Verwendung eines Elektromotors

besitzt.

Dies
gilt auch für Prüfungen, die auf dem Rhein durchgeführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 7 (zu § 10 Absatz 3 Satz 3) Belehrung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3


Die für die beliehenen Verbände tätigen Prüfer erhalten Entscheidungsbefugnisse für die Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit und treten dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis als Hoheitsträger gegenüber.

Dies erfordert von ihnen fachliche Qualifikationen, Erfahrungen im Wassersport und im Umgang mit Menschen und schließlich auch persönliche Integrität. Diese Voraussetzungen müssen sie jederzeit erfüllen. Der Verlust auch nur einer dieser Eigenschaften kann zur Entlassung aus dem Amt des Prüfers führen.

Die Prüfer haben folgende Rechte und Pflichten:

- einen zur Prüfung zugelassenen Bewerber zurückzuweisen, wenn er erkennbar die Anforderungen an die Zuverlässigkeit oder die Tauglichkeit nicht oder nicht mehr erfüllt;

- in der Prüfung den Umfang der Befähigung des Bewerbers festzustellen;

- in der Prüfungskommission über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, über Erteilung oder Nichterteilung der Fahrerlaubnis sowie ggf. über zu erteilende Auflagen zu entscheiden;

- während der Prüfung Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten, um im Interesse aller Bewerber einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf zu gewährleisten;

- alle Entscheidungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffen und dabei die Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die sonstigen Anordnungen der Verbände sowie die Weisungen der zuständigen Fachaufsichtsbehörde zu beachten;

- sich bei Entscheidungen, die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen sind, ausschließlich von sachgerechten Erwägungen leiten zu lassen und sachfremde Überlegungen nicht zu berücksichtigen;

- sich den Bewerbern gegenüber höflich, aber bestimmt zu verhalten.

Über die Belehrung ist eine Niederschrift nach Anhang 1 zu Anlage 7 zu führen.

Anhang 1 (zu Anlage 7)

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Niederschrift

über
die Verpflichtungen nach § 83 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) und nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) jeweils in geltender Fassung.



Niederschrift über die Verpflichtungen zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit, auch im Sinne des § 83 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), und nach § 53 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), jeweils in geltender Fassung.

I.

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Frau/Herr «Titel»

geboren am

wohnhaft

wurde heute im Rahmen der Tätigkeit als Prüfer in der Sportschifffahrt verpflichtet, die Arbeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren.



Herr/Frau «Titel» «Vorname» «Name»

geboren am «Geburtsdatum»

wohnhaft «Straße», «Ort»

wurde heute im Rahmen der Tätigkeit als «Prüfer/-in» des Prüfungsausschusses «[…]» für die Sportschifffahrt gemäß § 9 Absatz 2 i. V. m. § 10 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) und den Durchführungsrichtlinien in den jeweils geltenden Fassungen verpflichtet, die Arbeit entsprechend untenstehender Gesetze/Vorschriften, Belehrungen und Vorgaben gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren.

II.

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Es wurde auf folgende für Sie geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen:



Es wurde auf folgende geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen:

Strafgesetzbuch:

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§ 133 Absatz 1 und 3 - Verwahrungsbruch
§ 201 Absatz 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 203 Absatz 2, 4 und 5 - Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204 - Verwertung fremder Geheimnisse
§ 331 - Vorteilsannahme
§ 332 - Bestechlichkeit
§ 353b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
§ 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses
§ 358 - Nebenfolgen



§ 133 Absatz 1, 3 - Verwahrungsbruch

§ 201 Absatz 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

§ 203 Absatz 2, 4, 5 - Verletzung von Privatgeheimnissen

§ 204 - Verwertung fremder Geheimnisse

§ 331 - Vorteilsannahme

§ 332 - Bestechlichkeit

§ 353b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

§ 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses

§ 358 - Nebenfolgen

Abgabenordnung:

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§ 30 Absatz 1 bis 3 - Steuergeheimnis



§ 30 Absätze 1 bis 3 - Steuergeheimnis

Bundesdatenschutzgesetz:

vorherige Änderung

§ 5 - Datengeheimnis
§ 9 - Technische und organisatorische Maßnahmen
- Anlage zu § 9 Satz 1


III.


Mit der Unterzeichnung dieser Niederschrift bestätige ich, dass ich den wesentlichen Inhalt der vorbezeichneten Gesetze/Vorschriften zur Kenntnis genommen habe.


Unterschrift der/des Verpflichtenden Ort
und Datum Unterschrift der/des Verpflichteten



§§ 41 - 43 - Sanktionen

§ 83 - Schadensersatz und Entschädigung

Datenschutz-Grundverordnung:


Artikel 5 - Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten


Artikel 9 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Artikel 24, 25
und 32 - Anforderungen an die Sicherheit bei der Datenverarbeitung personenbezogener Daten