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Anlage 2 - Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)
Artikel 1 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2) Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)
Einführung
Der untersuchende Arzt soll bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeitskriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeiten in Bezug auf Auftreten und Prognose abdeckt.
Die Grundsätze, die bei dem hier angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheitsstörungen übertragen werden, die nicht von der untenstehenden Auflistung abgedeckt werden. Die Tauglichkeitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen, klinischen Beurteilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsentscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen sind:
Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut:
Spalte 1: Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO - 10. Revision (ICD-10); die Codes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt;
Spalte 2: der allgemeine Name der Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten;
Spalte 3: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: untauglich;
Spalte 4: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: tauglich.
Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte oder den Untersuchten zum Führen eines Sportbootes als ungeeignet oder trotzdem geeignet oder beschränkt geeignet erscheinen lassen, können sein:
Mindestkriterien in Bezug auf das Sehvermögen
Die Sehschärfe auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge muss mit oder ohne Sehhilfe größer oder gleich 0,8 sein. Einäugiges Sehen ist erlaubt.
Offenkundiges Doppelsehen (Motilität), das nicht korrigiert werden kann, ist nicht erlaubt. Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
Beschränkung 01*** kann angezeigt sein.
Bei Glaukom oder Netzhautdystrophie oder wenn bei der Erstuntersuchung Anomalien erkannt werden, ist ein formeller Test durch einen Augenarzt erforderlich.
Im Zweifelsfall ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemessene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hindeuten. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test keine Farbentüchtigkeit, so ist eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0 zulässig.
Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind:
Mindestkriterien in Bezug auf das Hörvermögen
Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Entfernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Meter Entfernung verstanden wird. Beschränkung 02*** kann angezeigt sein.
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02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04 Begleitperson erforderlich
05 Nur bei Tageslicht
06 Ohne Inhalt
07 Beschränkt auf ein einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
08 Beschränkter Bereich (z. B. Fahrtgebiet, Gewässer oder Revier)
09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen
Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen können kombiniert werden. Bei Bedarf sind sie zu kombinieren.
Anhang 1 zu Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4) Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin in der Sportbootschifffahrt
(BGBl. 2023 II Nr. 105 S. 33 f.)
Anhang 2 zu Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2) Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin um die Funktion als Prüfer/Prüferin in der Sportbootschifffahrt
(BGBl. 2023 II Nr. 105 S. 35 f.)
Der untersuchende Arzt soll bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeitskriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeiten in Bezug auf Auftreten und Prognose abdeckt.
Die Grundsätze, die bei dem hier angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheitsstörungen übertragen werden, die nicht von der untenstehenden Auflistung abgedeckt werden. Die Tauglichkeitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen, klinischen Beurteilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsentscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen sind:
- 1.
- Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an Bord eines Fahrzeugs tätige Person nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund derer sie nicht in der Lage ist, die für den Betrieb des Sportboots notwendigen Aufgaben jederzeit ausführen zu können und die Umgebung korrekt wahrzunehmen.
- 2.
- Die in der Tabelle in Teil 1 aufgeführten Gesundheitsstörungen sind übliche Beispiele für Gesundheitsstörungen, die zu einer Untauglichkeit führen können. Sie sind als Anhaltspunkte für Mediziner gedacht und ersetzen nicht eine fundierte ärztliche Beurteilung des Einzelfalls. Tauglichkeitsentscheidungen beruhen auf der Feststellung der Gesundheitsstörung und der Beurteilung sonstiger pathologischer Merkmale, die sich der untersuchenden Person zeigen.
- 3.
- In der Tabelle in Teil 1 sind zu üblichen Gesundheitsstörungen Kriterien zur Orientierung angegeben, die zu einer Untauglichkeit führen können. Auch führt die Tabelle Kriterien an, die trotz der Gesundheitsstörung einer Tauglichkeit nicht entgegenstehen. Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden. Einige Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen sind ebenfalls in der Tabelle genannt.
- 4.
- Das Ergebnis der Tauglichkeitsuntersuchung ist unter Verwendung der Muster in Anhang 1 oder 2 dieser Anlage festzuhalten; weitere Angaben sind zu unterlassen.
Teil 1 Orientierungskriterien zur Beurteilung der Tauglichkeit
Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut:
Spalte 1: Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO - 10. Revision (ICD-10); die Codes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt;
Spalte 2: der allgemeine Name der Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten;
Spalte 3: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: untauglich;
Spalte 4: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: tauglich.
Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte oder den Untersuchten zum Führen eines Sportbootes als ungeeignet oder trotzdem geeignet oder beschränkt geeignet erscheinen lassen, können sein:
Code | Gesundheitsstörung Begründung der eventuellen Unvereinbarkeit | Unvereinbarkeit | Vereinbarkeit |
A 00-B99 (allgemein) | Infektionen Persönliche Einschränkungen | Bei fortbestehendem Risiko für rezidivierende Beeinträch- tigungen oder wiederholte Infektionen | Keine Symptome, die das sichere Handeln beeinträchtigen Beschränkung 04*** kann angezeigt sein |
D 50-89 nicht separat gelistet | Bluterkrankungen Unterschiedliche Blutungsnei- gung, mögliche Einschränkung der Belastbarkeit | Chronische Gerinnungs- störung | Beurteilung des Einzelfalls Beschränkung 04*** kann angezeigt sein |
E 00-90 Endokrine und Stoffwechsel- erkrankungen | |||
E 10 | Diabetes mellitus mit Insulin behandelt | Bei unzureichend kontrollierter Stoffwechselsituation oder fehlender Therapieadhärenz Hypoglykämie in der Vorgeschichte oder fehlende Hypoglykämiewahrnehmung Beeinträchtigung durch Komplikationen des Diabetes | Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen: ggf. tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal 5 Jahren Beschränkung 04*** kann angezeigt sein |
E 11-14 | Diabetes mellitus - nicht mit Insulin behandelt andere Medikation Progression hin zur Insulinbedürftigkeit/ -therapie, erhöhte Wahrschein- lichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System betreffen | Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen: ggf. tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal 5 Jahren Beschränkung 04*** kann angezeigt sein | |
E 65-68 | Übergewicht/abnormales Körpergewicht - Über- oder Unterschreitung Risiko zu verunfallen sowie eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit für die Ausführung von Routine- und Notfallaufgaben | Sicherheitsrelevante Aufgaben können nicht wahrgenommen werden | Anforderungen der sicherheitsrelevanten Pflichten können erfüllt werden Beschränkung 07*** kann angezeigt sein |
E 00-90 nicht separat gelistet | Sonstige Endokrine und Stoffwechselerkrankungen erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion, insbesondere der Schilddrüse, der Epithelkörperchen oder der Nebennieren | Bei fortbestehender Einschränkung, Notwendigkeit häufiger Anpassungen der Medikation oder erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer Komplikationen | Anforderungen der sicherheitsrelevanten Pflichten können erfüllt werden Beschränkung 07*** kann angezeigt sein |
F 00-99 Psychische, kognitive und Verhaltensstörungen | |||
F 10 | Alkoholmissbrauch (Abhängigkeit) Verhaltensauffälligkeiten, Rezidive, Unfälle | Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach auftreten werden | Bei Abstinenz: drei aufeinander- folgende Jahre lang: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr mit den Beschränkungen 04*** Danach tauglich für einen Zeitraum von drei Jahren mit den Beschränkungen 04*** und 05*** Danach tauglich ohne Beschränkungen für aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine mit dem Missbrauch zusammen- hängenden Auffälligkeiten festgestellt werden |
F 11-19 | Drogenabhängigkeit/anhalten- der Substanzmissbrauch Rezidive, Unfälle, Verhaltens- auffälligkeiten; schließt sowohl illegalen Drogenkonsum als auch Abhängigkeit von verschriebenen Medikamenten ein | Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach verschlechtern oder auftreten werden | Bei Abstinenz: drei aufeinander- folgende Jahre lang: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr mit der Beschränkung 04*** Danach tauglich für einen Zeitraum von drei Jahren mit der Beschränkung 04*** Danach tauglich ohne Beschränkungen für aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine mit dem Missbrauch zusammen- hängende Auffälligkeiten festgestellt werden |
F 20-31 | Psychosen (akute) -organisch, schizophren oder andere Kategorien der ICD-Liste zugehörig. Bipolare Störungen (manisch-depressiv) Rezidive, die zu Veränderung der Wahrnehmung und des Denkens, zu Unfällen sowie auffälligem und riskantem Verhalten führen können | Nach einer einzigen Episode mit auslösenden Faktoren: bis drei Monate nach der Erstdiagnose Nach einer einzigen Episode ohne auslösende Faktoren oder mehr als einer Episode mit oder ohne auslösende Faktoren: bis zwei Jahre nach der letzten Episode Fortbestehende Wahrschein- lichkeit eines Rezidivs: Tauglichkeit nicht erfüllt | Wenn die Behandlung eingehalten wird und keine Nebenwirkungen der Medikation bestehen: tauglich, ggf. mit Beschränkung 04*** Beschränkung nach 05*** kann angezeigt sein Wenn während eines Zeitraums von zwei Jahren kein Rückfall aufgetreten ist und keine Medikation erforderlich war: tauglich, wenn ein Facharzt feststellt, dass die Ursache eindeutig als vorübergehend identifizierbar und ein Rückfall sehr unwahrscheinlich ist |
F 32-38 | Affektive Störungen Schwere Angstzustände, Depressionen oder jede andere psychische Störung, die die Leistung beeinträchtigen kann, Rezidiv, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, insbeson- dere in Notfällen; Gefährdung des Fahrzeugs oder Dritter oder Selbstgefährdung kann nicht ausgeschlossen werden | Persistierende oder rezidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen führen | Nach vollständiger Genesung und nach umfassender Beurteilung des Einzelfalls Wenn während eines Zeitraums von zwei Jahren kein Rückfall aufgetreten ist und keine Medikation erforderlich war: tauglich, wenn der Facharzt festgestellt hat, dass die Ursache eindeutig als vorübergehend identifizierbar und ein Rückfall sehr unwahr- scheinlich ist Ggf. zeitliche Befristung: fünf Jahre Beschränkungen 04*** und/oder 07*** können angezeigt sein |
F 00-99 nicht separat gelistet | Andere Störungen z. B. Persönlichkeitsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen (ADHS), Entwicklungsstörungen (z. B. Autismus) | Sofern die Einschätzung besteht, dass sicherheits- relevante Konsequenzen auftreten können | Sofern keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind und eine Gefährdung ausge- schlossen werden kann |
G 00-99 Krankheiten des Nervensystems | |||
G 40-41 | Epilepsie, Erkrankungen oder Schäden des zentralen Nerven- systems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbeson- dere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rücken- marks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen | Für die Dauer der Abklärung und ein Jahr nach dem letzten Anfall Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch Medikation | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforde- rungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berück- sichtigung neurologisch- psychiatrischer fachärztlicher Empfehlung Ein Jahr nach dem Anfall, bei stabiler Medikation: tauglich, ggf. mit Beschränkung 04*** Tauglich ohne Beschränkungen, sofern anfallsfrei und keine Einnahme von Medikamenten in den letzten zehn Jahren |
G 43 | Migräne, Anfälle mit einhergehender starker Beeinträchtigung des Allgemeinzustands | Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führen | Mit Beschränkung, sofern keine leistungseinschränkenden Auswirkungen zu erwarten sind |
G 47 | Schlafapnoe, Narkolepsie | Behandlung erfolglos oder wird nicht eingehalten | Wenn der Facharzt bestätigt, dass die Behandlung mindestens zwei Jahren vollständig kontrolliert wurde: tauglich, ggf. mit Beschränkung 04*** |
G 00-99 nicht separat gelistet | Sonstige Erkrankungen des Nervensystems, z. B. Multiple Sklerose, Parkinson-Krankheit Rezidive/Progression, Einschränkungen von Muskel- kraft, Gleichgewichtssinn, Koordination und Beweglichkeit | Wenn die Person nicht in der Lage ist die physischen Leistungsanforderungen zu erfüllen | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berück- sichtigung neurologisch- psychiatrischer fachärztlicher Empfehlungen |
H 00-99 Erkrankungen der Augen und Ohren | |||
H 00-59 | Augenerkrankungen: fortschreitend oder wiederholt (z. B. Glaukom, Makulapathien, diabetische Retinopathie, Retinitis pigmentosa etc.) | Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen | Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Sehvermögen nicht mehr erfüllt werden Beschränkung 04*** kann angezeigt sein |
H 68-95 | Krankheiten des Ohres: fortschreitend (z. B. Otosklerose) | Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Hörvermögen zu genügen | Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Hörvermögen nicht mehr erfüllt werden Beschränkung 04*** kann angezeigt sein |
H 81 | Ménière-Krankheiten und andere Formen von chroni- schem oder rezidivierendem stark beeinträchtigendem Schwindel | Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führen | Beurteilung des Einzelfalls Sehr geringe Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen auf Fahrzeugen |
I 00-99 nicht separat gelistet | Erkrankungen und/oder Veränderungen des Herzens und/oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungs- bzw. Regulationsfähigkeit | Wenn die körperliche Belastbarkeit eingeschränkt ist oder Episoden mit starker Einschränkung der Leistungsfähigkeit auftreten oder bei Behandlung mit Antikoagulantien oder wenn auf Dauer eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Auftreten einer Beeinträchti- gung besteht | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage des Rates eines Kardiologen |
J 45-46 | Bronchialasthma mit Anfällen | Bei vorhersehbarem Risiko für das plötzliche Auftreten lebensbedrohlicher Asthmaanfälle oder mit der Vorgeschichte eines schlecht kontrollierten Asthmas, d. h. mit häufigen Behandlungen im Krankenhaus in der Vergangenheit | Beurteilung des Einzelfalls auf Grundlage des Rates eines Pneumologen |
K 00-99 nicht separat gelistet | Neigung zu Gallen- oder Nierenkoliken | Rezidivierende oder persistierende leistungs- beeinträchtigende Symptome | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt Sehr geringe Wahrscheinlichkeit eines plötzlichen Auftretens einer Gallen- oder Nierenkolik |
Y 83.4 Z 97.1 | Missbildungen von Gliedmaßen oder Teilverlust von Gliedmaßen mit Beeinträchtigung der Greiffähigkeit und/oder der Stand- bzw. Gangsicherheit Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben | Wenn wesentliche Routinen nicht wahrgenommen werden können | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt Beschränkung 03*** kann angezeigt sein |
Sonstige Gesundheits- störungen/medizinische Auffälligkeiten, die gegen eine Tauglichkeit sprechen könnten | Zur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkran- kung sowie Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben. In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Beschränkung der Tauglich- keit oder der Verweis an einen Gutachter in Erwägung gezogen werden | Zur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben. In Zweifels- fällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Beschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen Gutachter in Erwägung gezogen werden |
Teil 2 Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00-59
Mindestkriterien in Bezug auf das Sehvermögen
- 1.
- Tagessehschärfe
Die Sehschärfe auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge muss mit oder ohne Sehhilfe größer oder gleich 0,8 sein. Einäugiges Sehen ist erlaubt.
Offenkundiges Doppelsehen (Motilität), das nicht korrigiert werden kann, ist nicht erlaubt. Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
Beschränkung 01*** kann angezeigt sein.
- 2.
- Dämmerungssehvermögen:
- 3.
- Gesichtsfeld:
Bei Glaukom oder Netzhautdystrophie oder wenn bei der Erstuntersuchung Anomalien erkannt werden, ist ein formeller Test durch einen Augenarzt erforderlich.
- 4.
- Farbunterscheidungsvermögen
Im Zweifelsfall ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemessene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hindeuten. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test keine Farbentüchtigkeit, so ist eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0 zulässig.
Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind:
- a)
- Velhagen/Broschmann (Ergebnis mit maximal zwei Fehlern);
- b)
- Kuchenbecker-Broschmann (maximal zwei Fehler);
- c)
- HRR (Ergebnis mindestens „leicht");
- d)
- TMC (Ergebnis mindestens „second degree");
- e)
- Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small");
- f)
- Farnsworth-Panel-D-15-Test (mindestens zu erreichendes Ergebnis: maximal eine diametrale Überschneidung im Diagramm der Anordnung der Farben);
- g)
- Colour Assessment and Diagnostic Test (CAD) (Ergebnis mit maximal vier CAD-Einheiten).
Teil 3 Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68-95
Mindestkriterien in Bezug auf das Hörvermögen
Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Entfernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Meter Entfernung verstanden wird. Beschränkung 02*** kann angezeigt sein.
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- ***
- Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04 Begleitperson erforderlich
05 Nur bei Tageslicht
06 Ohne Inhalt
07 Beschränkt auf ein einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
08 Beschränkter Bereich (z. B. Fahrtgebiet, Gewässer oder Revier)
09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen
Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen können kombiniert werden. Bei Bedarf sind sie zu kombinieren.
Anhang 1 zu Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4) Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin in der Sportbootschifffahrt
(BGBl. 2023 II Nr. 105 S. 33 f.)
Anhang 2 zu Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2) Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin um die Funktion als Prüfer/Prüferin in der Sportbootschifffahrt
(BGBl. 2023 II Nr. 105 S. 35 f.)
Text in der Fassung des Artikels 7 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts V. v. 5. April 2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 m.W.v. 14. April 2023
Frühere Fassungen von Anlage 2 SpFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.04.2023 | Artikel 7 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 |
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung vom 01.12.2022 BGBl. I S. 2211 |
aktuell vorher | 09.11.2019 | Artikel 11 Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften vom 31.10.2019 BGBl. I S. 1518 |
aktuell vorher | 10.05.2017 (29.12.2017) | Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 22.12.2017 BGBl. I S. 4043 |
aktuell | vor 10.05.2017 (29.12.2017) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 SpFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SpFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SpFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SpFV Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (vom 14.04.2023)
... Tauglichkeit des Bewerbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis eines Arztes nach Anhang 1 der Anlage 2 zu bestätigen. Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit kann dem Arzt ...
§ 7 SpFV Antrag auf Zulassung zur Prüfung (vom 01.01.2023)
... zeigt, 4. einen medizinischen Tauglichkeitsnachweis nach dem Muster nach Anhang 1 der Anlage 2 , der vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden des zuständigen ...
§ 10 SpFV Voraussetzungen für die Bestellung der Prüfer; Entlassung der Prüfer (vom 01.01.2023)
... ist dem jeweiligen beliehenen Verband ein Tauglichkeitsnachweis nach dem Muster in Anhang 2 der Anlage 2 vorzulegen, der vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem beliehenen Verband in einem verschlossenen ...
Anlage 2 SpFV (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2) Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen) (vom 14.04.2023)
... kombiniert werden. Bei Bedarf sind sie zu kombinieren. Anhang 1 zu Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4) Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur ... Sportbootschifffahrt (BGBl. 2023 II Nr. 105 S. 33 f.) Anhang 2 zu Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2) Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur ...
Anlage 6 SpFV (zu § 10 Absatz 2 Nummer 2) Voraussetzungen für eine Bestellung als Prüfer
... - zum Nachweis der Tauglichkeit ein ärztliches Zeugnis gemäß Anlage 2 , - zum Nachweis der Zuverlässigkeit ein behördliches Führungszeugnis ...
Zitat in folgenden Normen
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Anhang 1 1. RheinSchRuaÄndV (zu Artikel 7 Nummer 6)
... 1 zu Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4) Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur ... in der Sportbootschifffahrt (BGBl. 2023 II Nr. 105 S. 33 f.) Anhang 2 zu Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2) Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
B. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4043
Berichtigung 2. SpBootRÄndVBer
... durch das Wort „Verwaltungsverfahrensgesetzes" zu ersetzen. f) In der Anlage 2 Abschnitt I Nummer 2 Satz 4 ist das Wort „Deuterananomalie" durch das Wort ...
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 7 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
... wird das Wort „niedergelassenen" gestrichen. 6. Die Anhänge 1 und 2 zu Anlage 2 erhalten die aus dem Anhang 1 ersichtliche Fassung. 7. Die Anlage 9 erhält die aus ...
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 11 BinSchRÄndV 2019 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
... vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, wird Abschnitt I Nummer 1 der Anlage 2 wie folgt gefasst: „1. Sehschärfe Die Prüfung der ...
Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211
Artikel 1 SpFVuaÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
... Bewerbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis eines niedergelassenen Arztes nach Anhang 1 der Anlage 2 zu bestätigen. Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit kann dem Arzt 1. ... In Nummer 4 werden die Wörter „ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 , das" durch die Wörter „einen medizinischen Tauglichkeitsnachweis nach dem Muster ... die Wörter „einen medizinischen Tauglichkeitsnachweis nach dem Muster nach Anhang 1 der Anlage 2 , der" ersetzt. bbb) In Nummer 5 wird die Angabe „(Belegart O)" ... ist dem jeweiligen beliehenen Verband ein Tauglichkeitsnachweis nach dem Muster in Anhang 2 der Anlage 2 vorzulegen, der vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem beliehenen Verband in einem verschlossenen ... das Wort „ständiger" eingefügt. 10. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 und § 4 ... auszustellen. Ländercode gemäß ISO ALPHA-2. Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2) Medizinische Tauglichkeitskriterien ... kombiniert werden. Bei Bedarf sind sie zu kombinieren. Anhang 1 zu Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4) Muster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises ... Rückseite (BGBl. 2022 I S. 2220)] Anhang 2 zu Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2) Muster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises ...
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