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§ 5 - Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)

Artikel 1 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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§ 5 Besondere Regelungen



(1) 1Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen

1.
auf allen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung bei Verwendung eines

a)
Verbrennungsmotors höchstens 11,03 Kilowatt,

b)
Elektromotors höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,

2.
Personen beim Führen eines Segelsurfbretts,

3.
Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sofern im Wohnsitzstaat keine Fahrerlaubnis für das zu führende Sportboot erforderlich ist,

4.
Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Befähigungsnachweises beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen in dem jeweiligen Geltungsbereich.

2Ist im Fall des Satzes 1 Nummer 3 in dem Staat des Wohnsitzes für das Führen eines Sportbootes auf den jeweiligen Gewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147/Rev.3, VkBl. 2013 S. 987) an, benötigt die Person den Befähigungsnachweis oder ein internationales Zertifikat nach der Resolution Nr. 40 ECE für das jeweilige Gewässer im Geltungsbereich dieser Verordnung. 3Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden.

(2) Eine Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes unter Segel ist nur auf den in der Anlage 8 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich.

(3) Gegen Vorlage eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschifferscheins oder eines vor dem 1. Oktober 1999 erteilten Führerscheins für Küstenfahrt (BR) des Deutschen Segler-Verbandes sowie eines vor dem 1. Januar 1994 erteilten Führerscheins für die Revierfahrt (R), für große Küstenfahrt (BK) oder Seefahrt (C) des Deutschen Segler-Verbandes mit der Antriebsart unter Segel bei einem der beliehenen Verbände wird dem Inhaber eines Führerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Antriebsmaschine auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für beide Antriebsarten erteilt.





 

Frühere Fassungen von § 5 SpFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2024Artikel 7 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
vom 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
aktuell vorher 14.04.2023Artikel 7 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
vom 01.12.2022 BGBl. I S. 2211
aktuellvor 01.01.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 SpFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SpFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SpFV Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen (vom 01.05.2024)
... einzutragen. (8) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7 und nach § 5 Absatz 4 können auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt ...
§ 6 SpFV Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (vom 14.04.2023)
... oder durch ein Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst nach § 5 der Maritimen-Medizin-Verordnung nachgewiesen werden. (3) Bestehen Zweifel an der ...
§ 14 SpFV Ruhen der Fahrerlaubnis
... der Fahrerlaubnis anordnen, wenn in den Fällen des § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 Satz 2 die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 vorliegen. Sie kann das befristete Ruhen der ...
Anlage 8 SpFV (zu § 5 Absatz 2) Binnenschifffahrtsstraßen, auf denen für das Führen eines Sportbootes unter Segel eine Fahrerlaubnis erforderlich ist
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 7 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
... „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt. 4. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.  ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 7 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
... der Fahrzeuglänge auf < 15 m auf dem Rhein enthält." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211
Artikel 1 SpFVuaÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
... angefügt: „(8) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7 und nach § 5 Absatz 4 können auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden." ... auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden." 3. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. auf allen übrigen ... oder durch ein Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst nach § 5 der Maritimen-Medizin-Verordnung nachgewiesen werden. (3) Bestehen Zweifel an der ...