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Änderung § 17 SpFV vom 10.05.2017

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§ 17 SpFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung
§ 17 SpFV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Verzeichnis


(Text neue Fassung)

§ 17 Datenverarbeitung


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(1) 1 Die beiliehenen Verbände führen ein gemeinsames Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis. 2 Das Verzeichnis enthält folgende Angaben:



(1) 1 Die beliehenen Verbände sorgen dafür, dass die bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführte Datei über die Inhaber einer von ihnen ausgestellten Fahrerlaubnis im Sinne der §§ 3 und 4 laufend auf dem aktuellen Stand gehalten wird. 2 Dazu dürfen folgende Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden:

(Textabschnitt unverändert)

1. Vor- und Nachname des Inhabers,

2. Anschrift des Inhabers,

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3. Geschlecht des Inhabers,

4.
Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität des Inhabers,

5.
Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis,

6.
Ausstellungsdatum, ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins,

7.
nach § 6 Absatz 4 erteilte Auflagen,

8.
im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführerscheins das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung,

9.
im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis den Grund sowie die Frist, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf.

(2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an Gerichte, Seeämter, Staatsanwaltschaften, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und Polizeibehörden erteilt werden, soweit die Erteilung der Auskünfte für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(3) Es ist sicherzustellen, dass die beliehenen Verbände jederzeit
Zugriff auf das Verzeichnis haben.



3. Geburtsdatum, Geburtsort des Inhabers,

4.
Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis,

5.
Ausstellungsdatum, ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins,

6.
nach § 6 Absatz 4 erteilte Auflagen,

7.
im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführerscheins das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung,

8.
im Fall der Entziehung oder des Ruhens der Fahrerlaubnis den Grund sowie die Frist, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf,

9. im Fall der Sicherstellung das Datum der Sicherstellung und die verwahrende Behörde.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zur Überprüfung der jährlichen Anzahl der ausgestellten Sportbootführerscheine auf die bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführte Datei insoweit einen lesenden Zugriff erhalten.