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Änderung § 12 SpFV vom 01.01.2023

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§ 12 SpFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 12 SpFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Pflichten des Schiffseigentümers und des Schiffsführers


(1) 1 Der jeweils erforderliche Befähigungsnachweis ist beim Führen von Sportbooten vom Schiffsführer mitzuführen. 2 Der Befähigungsnachweis ist den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 3 Anstelle des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen kann auch der Sportküstenschifferschein, der Sportseeschifferschein und der Sporthochseeschifferschein nach der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 125 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, mitgeführt und zur Kontrolle ausgehändigt werden. 4 Der Schiffseigentümer darf nicht anordnen oder zulassen, dass entgegen § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 ein Fahrzeug ohne die hierfür vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wird.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Ein Sportboot führt nicht, wer es unter Aufsicht des Schiffsführers steuert. 2 Die schifffahrtsrechtlichen Vorschriften über die Anforderungen an den Rudergänger bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Ein Sportboot führt nicht, wer es unter ständiger Aufsicht des Schiffsführers steuert. 2 Die schifffahrtsrechtlichen Vorschriften über die Anforderungen an den Rudergänger bleiben unberührt.