Tools:
Update via:
Änderung § 12 SpFV vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SpFVuaÄndV am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der SpFVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 12 SpFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 12 SpFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Pflichten des Schiffseigentümers und des Schiffsführers | |
(1) 1 Der jeweils erforderliche Befähigungsnachweis ist beim Führen von Sportbooten vom Schiffsführer mitzuführen. 2 Der Befähigungsnachweis ist den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 3 Anstelle des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen kann auch der Sportküstenschifferschein, der Sportseeschifferschein und der Sporthochseeschifferschein nach der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 125 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, mitgeführt und zur Kontrolle ausgehändigt werden. 4 Der Schiffseigentümer darf nicht anordnen oder zulassen, dass entgegen § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 ein Fahrzeug ohne die hierfür vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wird. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Ein Sportboot führt nicht, wer es unter Aufsicht des Schiffsführers steuert. 2 Die schifffahrtsrechtlichen Vorschriften über die Anforderungen an den Rudergänger bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Ein Sportboot führt nicht, wer es unter ständiger Aufsicht des Schiffsführers steuert. 2 Die schifffahrtsrechtlichen Vorschriften über die Anforderungen an den Rudergänger bleiben unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12500/al170267-0.htm