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Änderung Anlage 2 SpFV vom 09.11.2019
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Anlage 2 SpFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.11.2019 geltenden Fassung | Anlage 2 SpFV n.F. (neue Fassung) in der am 09.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 11 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4, § 10 Absatz 1 Satz 2) Ärztliches Zeugnis für Bewerberinnen und Bewerber um den Sportbootführerschein/für Prüferinnen und Prüfer in der Sportschifffahrt | |
Berichtigung v. 22. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4043): 'f) In der Anlage 2 Abschnitt I Nummer 2 Satz 4 ist das Wort 'Deuterananomalie' durch das Wort 'Deuteranomalie' zu ersetzen.' | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Änderung durch Artikel 11 V. v. 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518): 'Abschnitt I Nummer 1 der Anlage 2 wie folgt gefasst: '1. Sehschärfe Die Prüfung der Sehschärfe erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220. Die Sehschärfe muss ohne oder mit Sehhilfe (Brille, Kontaktlinsen) mindestens 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen Auge betragen. Werden diese Werte nur mit Sehhilfe erreicht, muss die Sehschärfe ohne Sehhilfe für jedes Auge mindestens 0,1 betragen. Ist die Sehschärfe beider Augen zusammen besser als die jedes einzelnen Auges, kann der Wert der Sehschärfe beider Augen zusammen als der Wert des Auges mit der besseren Sehschärfe angesetzt werden. Die Sehschärfe ist ohne Sehhilfe ausreichend (tauglich) ☐ Die Sehschärfe ist nur mit Sehhilfe ausreichend (bedingt tauglich) ☐ Die Sehschärfe ist ohne und mit Sehhilfe nicht ausreichend (untauglich) ☐'.' |
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