Die
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom
18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch
Artikel 2 § 6 der Verordnung vom
16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- Sportbootführerscheinverordnung:
Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,".
- 2.
- § 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an Personen vermieten, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zum Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind."
- 3.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Abweichend von
§ 8 Absatz 4 darf ein Unternehmen ein Sportboot von weniger als 15 Metern Länge auch vermieten an Personen, denen es eine amtlich anerkannte Bescheinigung über die ausreichende Befähigung des Mieters oder des von ihm bestimmten Bootsführers (Charterbescheinigung) nach dem Muster der
Anlage 4 nach Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5 ausgestellt hat."
Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
§ 2 BinSchUO Begriffsbestimmungen (vom 01.09.2024) ... vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 7. ...
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032