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Änderung § 32 StandAG vom 27.06.2020

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§ 32 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 32 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit


(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Haushaltsjahres, für das die Umlagepflicht besteht (Umlagejahr).

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und vom Vorhabenträger ermittelten Umlagebeträge festzusetzen. 2 Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen Umlagepflichtigen zuzuordnen. 3 Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid. 4 Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt. 5 Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 6 § 21c des Atomgesetzes gilt für Umlagen nach § 28 entsprechend.

(3) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat die vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und vom Vorhabenträger ermittelten Umlagebeträge festzusetzen. 2 Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen Umlagepflichtigen zuzuordnen. 3 Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid. 4 Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt. 5 Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 6 § 21c des Atomgesetzes gilt für Umlagen nach § 28 entsprechend.

(3) Die Umlageforderung wird einen Monat nach der Zustellung des Bescheids an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(heute geltende Fassung) 

 
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