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Änderung § 32 StandAG vom 27.06.2020
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§ 32 StandAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 32 StandAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 247 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit | |
(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Haushaltsjahres, für das die Umlagepflicht besteht (Umlagejahr). | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und vom Vorhabenträger ermittelten Umlagebeträge festzusetzen. 2 Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen Umlagepflichtigen zuzuordnen. 3 Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid. 4 Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt. 5 Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 6 § 21c des Atomgesetzes gilt für Umlagen nach § 28 entsprechend. (3) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit einen späteren Zeitpunkt bestimmt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat die vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und vom Vorhabenträger ermittelten Umlagebeträge festzusetzen. 2 Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen Umlagepflichtigen zuzuordnen. 3 Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid. 4 Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt. 5 Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 6 § 21c des Atomgesetzes gilt für Umlagen nach § 28 entsprechend. (3) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen späteren Zeitpunkt bestimmt. |
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