Änderung § 2 Subventionsverordnung Zucker vom 25.04.2006

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 40 G v 13.04.2006 BGBl. I 855
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständige Stellen


(Text alte Fassung)

(1) Zuständig für die Durchführung der Ausschreibungen ist die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker und Rohtabak (Einfuhr- und Vorratsstelle).

(Text neue Fassung)

(1) Zuständig für die Durchführung der Ausschreibungen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

(2) Zuständig für die Gewährung der Subventionen und die Überwachung des subventionierten Zuckers ist die Bundesfinanzverwaltung.



 



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