Tools:
Update via:
Änderung § 2 Subventionsverordnung Zucker vom 25.04.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 40 BMELVBBG am 25. April 2006 und Änderungshistorie der ZuckSubvVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 40 G v 13.04.2006 BGBl. I 855 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständige Stellen | |
(Text alte Fassung) (1) Zuständig für die Durchführung der Ausschreibungen ist die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker und Rohtabak (Einfuhr- und Vorratsstelle). | (Text neue Fassung) (1) Zuständig für die Durchführung der Ausschreibungen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). |
(2) Zuständig für die Gewährung der Subventionen und die Überwachung des subventionierten Zuckers ist die Bundesfinanzverwaltung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1251/al537-0.htm