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Synopse aller Änderungen der Subventionsverordnung Zucker am 25.04.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. April 2006 durch Artikel 40 des BMELVBBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZuckSubvV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 40 G v 13.04.2006 BGBl. I 855 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständige Stellen | |
(Text alte Fassung) (1) Zuständig für die Durchführung der Ausschreibungen ist die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker und Rohtabak (Einfuhr- und Vorratsstelle). | (Text neue Fassung) (1) Zuständig für die Durchführung der Ausschreibungen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). |
(2) Zuständig für die Gewährung der Subventionen und die Überwachung des subventionierten Zuckers ist die Bundesfinanzverwaltung. | |
§ 6 Pflichten der Beteiligten | |
(1) Zum Zwecke der Überwachung haben der Subventionsberechtigte und der Erst- und Zweiterwerber des subventionierten Zuckers oder der daraus hergestellten Erzeugnisse den Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten sowie die Aufnahme der Bestände an Zucker und Verarbeitungserzeugnissen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben die in Satz 1 genannten Personen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Zollstellen verlangen. (2) Die zuständige Zollstelle kann dem Subventionsberechtigten Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert. (3) Der Subventionsberechtigte sowie der Erst- und Zweiterwerber sind verpflichtet, die Unterlagen, die den subventionierten Zucker, die zu seiner Herstellung verwendeten Rohstoffe und die aus dem subventionierten Zucker hergestellten Erzeugnisse betreffen oder sich hierauf beziehen, sieben Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. | |
(4) Nimmt der Subventionsberechtigte das sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebende Recht auf Ausfuhr von Zucker in Anspruch, so hat er die ausgenutzte Ausfuhrlizenz einschließlich etwaiger Teillizenzen vor der Vorlage bei der Einfuhr- und Vorratsstelle der für die Gewährung der Subvention zuständigen Zollstelle vorzulegen. | (4) Nimmt der Subventionsberechtigte das sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebende Recht auf Ausfuhr von Zucker in Anspruch, so hat er die ausgenutzte Ausfuhrlizenz einschließlich etwaiger Teillizenzen vor der Vorlage bei der Bundesanstalt der für die Gewährung der Subvention zuständigen Zollstelle vorzulegen. |
§ 7 Gewährung der Subventionen | |
(1) Ist der Anspruch auf die Subvention nach den in § 1 genannten Rechtsakten entstanden, so erteilt die für die Gewährung der Subvention zuständige Zollstelle dem Subventionsberechtigten einen Subventionsbescheid und veranlaßt die Auszahlung der Subvention. | |
(2) Der Subventionsbescheid hat eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Fristen zu enthalten. § 356 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß. Fehlerhafte Subventionsbescheide können geändert oder zurückgenommen werden. | (2) Der Subventionsbescheid hat eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Fristen zu enthalten. § 356 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß. |
(3) Ist die festgesetzte Subvention im Zusammenhang mit der in § 6 Abs. 4 genannten Ausfuhr nach den in § 1 genannten Rechtsakten nachträglich zu erhöhen oder zu vermindern, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die Gewährung oder Rückforderung des Unterschiedsbetrages. | |
(4) Subventionsforderungen sind unverzinslich. | (4) (aufgehoben) |
§ 8 Beweislast, Rückforderung und Verzinsung | § 8 (aufgehoben) |
(1) Der Subventionsberechtigte trägt auch nach dem Empfang der Subvention in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der Bundesfinanzverwaltung oder der Einfuhr- und Vorratsstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Subvention bis zum Ablauf des Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt. (2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Tage des Empfangs an mit zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Für Beträge, die zu den in § 7 Abs. 3 genannten Fällen zurückzuzahlen sind, beginnt die Verzinsung jedoch erst mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz. (3) Die für die Gewährung der Subvention zuständige Zollstelle setzt die zurückzuzahlenden Beträge durch Bescheid fest. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. | |
§ 9 Berlin-Klausel | § 9 (aufgehoben) |
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen auch im Land Berlin. | |
§ 10 Inkrafttreten | § 8 Inkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie wird auf Zucker, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten eingeführt oder in den Verkehr gebracht wird, auch dann angewandt, wenn die Zuschlagserteilung vor der Verkündung dieser Verordnung liegt. |
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