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Änderung § 7 Subventionsverordnung Zucker vom 25.04.2006
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 40 G v 13.04.2006 BGBl. I 855 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Gewährung der Subventionen | |
(1) Ist der Anspruch auf die Subvention nach den in § 1 genannten Rechtsakten entstanden, so erteilt die für die Gewährung der Subvention zuständige Zollstelle dem Subventionsberechtigten einen Subventionsbescheid und veranlaßt die Auszahlung der Subvention. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Subventionsbescheid hat eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Fristen zu enthalten. § 356 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß. Fehlerhafte Subventionsbescheide können geändert oder zurückgenommen werden. | (Text neue Fassung) (2) Der Subventionsbescheid hat eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Fristen zu enthalten. § 356 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß. |
(3) Ist die festgesetzte Subvention im Zusammenhang mit der in § 6 Abs. 4 genannten Ausfuhr nach den in § 1 genannten Rechtsakten nachträglich zu erhöhen oder zu vermindern, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die Gewährung oder Rückforderung des Unterschiedsbetrages. | |
(4) Subventionsforderungen sind unverzinslich. | (4) (aufgehoben) |
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