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Änderung § 8 Subventionsverordnung Zucker vom 25.04.2006

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 40 G v 13.04.2006 BGBl. I 855

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Beweislast, Rückforderung und Verzinsung


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Subventionsberechtigte trägt auch nach dem Empfang der Subvention in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der Bundesfinanzverwaltung oder der Einfuhr- und Vorratsstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Subvention bis zum Ablauf des Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.

(2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Tage des Empfangs an mit zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Für Beträge, die zu den in § 7 Abs. 3 genannten Fällen zurückzuzahlen sind, beginnt die Verzinsung jedoch erst mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz.

(3) Die für die Gewährung der Subvention zuständige Zollstelle setzt die zurückzuzahlenden Beträge durch Bescheid fest. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.



 

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