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Änderung § 29 EuPAG vom 09.11.2017
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§ 29 EuPAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.11.2017 geltenden Fassung | § 29 EuPAG n.F. (neue Fassung) in der am 09.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches | |
(Text alte Fassung) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 5, §§ 204 und 205), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen dienstleistende europäische Patentanwälte und niedergelassene europäische Patentanwälte Patentanwälten und Anwälten gleich. | (Text neue Fassung) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen dienstleistende europäische Patentanwälte und niedergelassene europäische Patentanwälte Patentanwälten und Anwälten gleich. |
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